Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.06.1994, Az.: IX R 24/92
Steuerliche Berücksichtigung der stillen Reserven eines entnommenen Gebäudes bei den Abschreibungen für Abnutzungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.06.1994
- Aktenzeichen
- IX R 24/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 18422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 287
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Rechtsnachfolgerin ihres im April 1987 verstorbenen Ehemanns (zukünftig Erblasser), mit dem sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist. Zum 31. Dezember 1986 hat der Erblasser die eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung (Wohngebäude) gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes vom 15. Mai 1986 -- EStG -- (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsver mögen entnommen und im Streitjahr seit 1. Mai 1987 vermietet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für dieses Wohngebäude. Bemessungsgrundlage für die Gebäude-Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 3.600,00 DM war hierbei der Teilwert des Wohnhauses zum Zeitpunkt der Entnahme (31. Dezember 1986), den die Klägerin mit 180.000,00 DM ermittelt hatte (2 v. H. von 180.000,00 DM = 3.600,00 DM). Demgegenüber ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Gebäude-AfA in dem mit der Einspruchsentscheidung geänderten Einkommensteuerbescheid -- Einspruchsentscheidung vom 6. November 1989 -- zeitanteilig auf der Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit in der Höhe unstreitig (8/12 von 635,00 DM Jahres-AfA) = 435,00 DM.
Die Klage hatte aus hier nicht streitigen Gründen teilweise Erfolg.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, bei einer Überführung (Entnahme) einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sei die Wohnung mit dem Teilwert anzusetzen. Werde die Wohnung anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, stelle der Teilwert der Wohnung zum Zeitpunkt der Entnahme fiktive Anschaffungskosten dar und komme deshalb als Bemessungsgrundlage für die künftige Gebäude-AfA in Betracht.
Das FA hat während des Klageverfahrens einen hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages, der Kinderfreibeträge und der an Stelle von Kinderfreibeträgen angesetzten Unterhaltshöchstbeträge für Ausländerkinder vorläufigen Änderungsbescheid erlassen. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Rechtlich zutreffend ist das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, daß die weiteren AfA von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bemessen sind, weil die stillen Reserven des entnommenen Gebäudes wegen § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG steuerlich nicht erfaßt werden.
Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422) entschieden, daß der Teilwert eines bisher einem Betriebsvermögen (hier: land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen) zugehörigen eigengenutzten Wohngebäudes, das zukünftig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG eingesetzt wird, auch dann nicht die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA bildet, wenn kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 52 Abs. 15 EStG die Wohnung als entnommen gilt und der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dieser Entscheidung vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 sowie auf das in dieser Entscheidung zitierte Urteil des X. Senats vom 15. Dezember 1993 X R 198/90 (BFH/NV 1994, 476). Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch im Streitfall.
Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht den weiteren Werbungskostenabzug verneint.