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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.06.1994, Az.: III R 41/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.06.1994
Aktenzeichen
III R 41/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 25515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 2

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eltern von vier Kindern. Ihr ältestes Kind, die 1969 geborene Tochter X, besuchte im Streitjahr (1988) ein Gymnasium.

2

In der Einkommensteuererklärung für 1988, die die Kläger ohne Mithilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt hatten, sind in den Zeilen 29 bis 40 unter der Überschrift "Angaben zu Kindern mit Wohnsitz im Inland" entsprechende Angaben enthalten. Angaben zum Ausbildungsfreibetrag für X in den Zeilen 101 bis 108 fehlen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem 22. März 1989 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, ohne einen Ausbildungsfreibetrag zu gewähren. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 25. November 1989 beantragten die Kläger, die Steuerfestsetzung zu ändern und einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2 400 DM für die Tochter X steuermindernd zu berücksichtigen. Das FA versagte --auch im Einspruchsverfahren-- die begehrte Änderung.

5

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Das FA hätte den Einkommensteuerbescheid 1988 gemäß § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern müssen, denn die Kläger treffe kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Einkommensverhältnisse ihrer Tochter X. Zwar handele auch ein steuerlich nicht ausgebildeter Laie grundsätzlich grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage nur deshalb nicht beantworte, weil er der Ansicht sei, sie sei für die Festsetzung seiner Steuer ohne Bedeutung. Dies setze jedoch voraus, daß die in dem Vordruck gestellte Frage eindeutig und unmißverständlich formuliert sei.

6

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe allerdings in einem dem Streitfall nahezu gleich gelagerten Fall angenommen, daß die in den amtlichen Formularen der Jahre 1978 bis 1981 gestellten Fragen zum Ausbildungsfreibetrag diesen Anforderungen entsprächen. Dieser Beurteilung könne jedoch im Hinblick auf die in dem Erklärungsvordruck 1988 gewählten Formulierungen nicht gefolgt werden. Die dortige Fragestellung erwecke vielmehr die Vorstellung, daß ein Ausbildungsfreibetrag nur bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes zu berücksichtigen sei. Es fehle zunächst jegliche Differenzierung der in Betracht kommenden Freibeträge nach dem Alter der Kinder. Schon daher sei nicht erkennbar, daß für ein zu Hause untergebrachtes Kind über 18 Jahre ein Freibetrag in Anspruch genommen werden könne. Ferner lenke die Frage nach der "Anschrift des Kindes" im Zusammenhang mit den unmittelbar anschließenden Fragen nach der auswärtigen Unterbringung sofort von der denkbaren Möglichkeit ab, auch für ein daheim (Anschrift der Eltern) untergebrachtes Kind könne eine Steuerermäßigung beantragt werden. Denn die Frage nach der Anschrift sei bei den im Haushalt der Eltern lebenden Kindern obsolet.

7

Wie sich aus den einleuchtenden und auch für glaubhaft zu erachtenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergebe, habe sich auch bei ihm anhand der in dem Erklärungsvordruck gestellten Fragen die Vorstellung aufgedrängt, nur für auswärts untergebrachte Kinder sei ein Ausbildungsfreibetrag zu berücksichtigen. In einer solchen Situation könne es nicht als grobe, sondern nur als eine leichte Verletzung der zumutbaren Sorgfalt gewertet werden, wenn die Erklärungen zu den Zeilen 101 bis 108 in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung nicht gelesen würden.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG komme eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1988 nach § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 nicht in Betracht. Die Kläger hätten dadurch, daß sie in dem Erklärungsformular die erforderlichen Angaben für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages unterlassen hätten, grob schuldhaft gehandelt. Die im Erklärungsvordruck hierzu gestellten Fragen seien eindeutig und unmißverständlich. Da das Erklärungsformular des Streitjahres hinsichtlich der den Ausbildungsfreibetrag betreffenden Fragen mit dem Formular der Jahre 1978 bis 1981 identisch sei, sei eine Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 9. August 1991 III R 24/87 (BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65 [BFH 09.08.1991 - III R 24/87]) nicht geboten.

9

Die Kläger hätten die notwendigen Erklärungen dem den Erklärungsformularen beigegebenen Merkblatt entnehmen können. Hierin seien Erläuterungen zu der Gewährung des Ausbildungsfreibetrages und ein Eintragungsbeispiel enthalten. Statt dessen hätten sie sich sorgfaltswidrig auf die "unklaren Hinweise" in dem von ihnen zu Rate gezogenen Handbuch "Steuertips für Beamte und öffentlich Bedienstete" verlassen.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Gemäß § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

13

1. Da der Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht fristgebunden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960 [BFH 21.07.1989 - III R 303/84]), steht der Anwendung des § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 allerdings nicht entgegen, daß die Kläger einen derartigen Antrag erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 1988 gestellt haben.

14

Im Streitfall ist die Tatsache, daß die Tochter X der Kläger im Streitjahr keine eigenen Einkünfte hatte, dem FA nachträglich, nämlich nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung, bekannt geworden.

15

2. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Kläger hieran kein grobes Verschulden trifft.

16

Als grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 593, [BFH 09.05.1984 - II R 108/83] und in BFHE 157, 488, [BFH 21.07.1989 - III R 303/84] BStBl II 1989, 960 [BFH 21.07.1989 - III R 303/84]). Ein grobes Verschulden kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht unzureichend nachkommt, indem er z.B. unvollständige Erklärungen abgibt. Zwar ist dem Steuerpflichtigen ein auf mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruhender Rechtsirrtum im allgemeinen nicht anzulasten (BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131 [BFH 10.08.1988 - IX R 219/84]). Dies gilt jedoch nur, wenn er seine Erklärungspflichten, zu denen auch gehört, im Steuererklärungsformular auf bestimmte Vorgänge bezogene Fragen zu beantworten, erfüllt hat und sich aufdrängenden Zweifelsfragen nachgegangen ist (BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789 [BFH 13.06.1989 - VIII R 174/85]).

17

Ob ein Steuerpflichtiger in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Revisionsgericht ist aber nicht gehindert, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 454, [BFH 09.08.1991 - III R 24/87] BStBl II 1992, 65 [BFH 09.08.1991 - III R 24/87]).

18

Hiernach kann das FG-Urteil keinen Bestand haben. Die Kläger haben die in der Steuererklärung gestellten Fragen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages unbeantwortet gelassen und somit i.S. von § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 grob schuldhaft gehandelt. Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 165, 454, [BFH 09.08.1991 - III R 24/87] BStBl II 1992, 65 [BFH 09.08.1991 - III R 24/87] entschieden hat, handelt auch ein steuerlich nicht ausgebildeter Laie grob fahrlässig, wenn er die zum Ausbildungsfreibetrag im Erklärungsformular eindeutig und unmißverständlich gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet.

19

Entgegen der Auffassung des FG waren die Fragen zum Ausbildungsfreibetrag in dem Erklärungsformular für das Streitjahr eindeutig und unmißverständlich, wenn sich auch gegenüber den Formularen der Jahre 1978 bis 1981 insofern Änderungen ergeben haben, als nunmehr im Anschluß an die Fragen nach dem Namen, dem Familienstand und der Anschrift des Kindes die Fragen nach einem evtl. Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen und der Art der Berufsausbildung fehlen. Diese Änderungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht dazu angetan, die vom FG aufgezeigten Vorstellungen zu erwecken. Aber selbst dann, wenn die Kläger aufgrund dieser Fragestellungen der Auffassung waren, ihnen stehe für die in ihrem Haushalt untergebrachte Tochter X kein Ausbildungsfreibetrag zu, durften sie die hierzu ausdrücklich gestellten Fragen nicht unbeantwortet lassen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Zumindest wäre ein kurzer Hinweis an der entsprechenden Stelle angebracht gewesen. Auch hätten die Kläger die ihnen bei Zusendung der Steuererklärungsvordrucke beigegebenen Hinweise und Erläuterungen zur Ausfüllung der Formulare nicht außer acht lassen dürfen.

20

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VI.Senats des BFH vom 22. Mai 1992 VI R 17/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80 [BFH 22.05.1992 - VI R 17/91]), nach dem einen Steuerpflichtigen, der als Kfz-Mechanikermeister und Kfz-Sachverständiger tätig ist, regelmäßig kein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 trifft, wenn er es infolge mangelnder Steuerrechtskenntnisse unterläßt, anteilige Kosten seiner Wohnung als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen. Für jene Entscheidung war von wesentlicher Bedeutung, daß der Steuererklärungsvordruck --anders als im Streitfall-- keine ausdrückliche Frage nach den verspätet geltend gemachten Abzugsbeträgen (den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) enthielt, und auch in der dem Kläger zugesandten Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1986 entsprechende, leicht verständliche Erläuterungen fehlten.

21

3. Das FG ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Streitsache ist entscheidungsreif. Die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).