Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: VII B 39/93

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.04.1994
Aktenzeichen
VII B 39/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 886

Tatbestand:

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt und führt in eigener Sache eine größere Zahl finanzgerichtlicher Prozesse, die in erster Instanz vor dem Finanzgericht (FG) Münster anhängig sind bzw. waren. Mit einer im August 1991 erhobenen Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die beim FG unter dem Aktenzeichen ... geführt wird, begehrt er die isolierte Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--).

Die Vorsitzende des mit dem Rechtsstreit befaßten 3.Senats des FG, Vorsitzende Richterin am FG X, teilte dem Beschwerdeführer unter dem 27. Juli 1992 mit, nach vorläufiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hätten sich Bedenken ergeben, ob die Klage zu Recht gegen das FA gerichtet sei, da er ausdrücklich nur die Beschwerdeentscheidung der OFD anfechte.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1992 rügte der Beschwerdeführer u.a., daß die dargelegten Bedenken erst fast ein Jahr nach Klageerhebung geäußert worden seien. Eine derartige Verfahrensweise widerspreche dem Grundgedanken des Grundgesetzes (GG) und verstoße gegen näher bezeichnete Vorschriften des GG. Die Verletzung von Verfassungsrecht werde ausdrücklich gerügt. Die Vorgehensweise lasse auf Voreingenommenheit schließen, die sich nicht nur in Behinderung der Rechtswahrnehmung äußere, sondern in Verhinderung des Rechtsschutzes. Weiter meldete der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz Amtshaftungsansprüche für sämtliche beim FG anhängigen Klageverfahren an, in denen die isolierte Aufhebung von Beschwerdeentscheidungen der OFD begehrt werde. Er teilte mit, daß er diese Ansprüche gegen das FG und insbesondere gegen die jeweiligen Senatsvorsitzenden "wegen Untätigkeit gemäß §§ 65 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO und hierdurch hervorgerufene Vereitelung der Rechtswahrnehmung" richte.

Dazu teilte die Senatsvorsitzende dem Beschwerdeführer unter dem 31. Juli 1992 u.a. mit, sie halte den Vorwurf, ihn an der Rechtswahrnehmung hindern zu wollen, für beleidigend.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. August 1992 einen Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende. Die Verfügungen der Senatsvorsitzenden brächten eine Beschneidung und Behinderung seiner Rechtswahrnehmung zum Ausdruck; der Vorwurf der Beleidigung sei unsachlich. Die Reaktion der Senatsvorsitzenden auf die von ihm gegen die Prozeßleitung vorgebrachten Bedenken ließen den gebotenen inneren Abstand zur Sache und zu ihm vermissen. Mit Schriftsatz vom 10. August 1992 stellte der Beschwerdeführer außerdem einen Befangenheitsantrag gegen weitere Richter des 3.Senats (Richter am FG Y und Richterin am FG Z).

In dem vorgenannten Schriftsatz wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß beim 14.Senat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG zur Vertretung berufen sei, mehrere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig seien. Auch bezüglich der Richter des 14.Senats seien Amtshaftungsverfahren anhängig, die unterlassene Hinweise o.ä. zur Grundlage hätten. Mit der Begründung, daß er nicht wisse, ob die Richter des 3.Senats über die sie betreffenden Ablehnungsgesuche selbst entschieden oder ob Richter des 14.Senats oder eines anderen Senats zur Vertretung herangezogen würden und es ihm unter Umständen nicht möglich sei, jeweils noch rechtzeitig Ablehnungsgesuche einzubringen, wies der Beschwerdeführer in dem genannten Schriftsatz darauf hin, daß er Rechtsmittel und Anträge betreffend den 3.Senat "nicht rügelos" im Hinblick auf die mögliche Vertretung durch den 14.Senat einlegen werde. Bezüglich der dem 14.Senat angehörenden Richterin am FG W führte er aus, daß diese bereits in der Funktion "als Präsident" des FG in Sachen Amtshaftung und Aktenvorblätter tätig gewesen sei. Bereits diese Tätigkeit begründe ihren Ausschluß. Darüber hinaus müsse sie als Richterin vertretungsweise für den 3.Senat über Ablehnungsgründe befinden, die sie selbst als Mitglied des 14.Senats gleichermaßen beträfen (Amtshaftung, unterlassende Hinweise, Nichtbeantwortung von Anfragen, Nichtgewährung rechtlichen Gehörs usw.). Bezüglich der weiteren Richter des 14.Senats, Vorsitzender Richter am FG U und Richter am FG V, machte der Beschwerdeführer geltend, daß diese dieselben Vorhaltungen träfen wie die Senatsvorsitzende des 3.Senats, jedoch mit Ausnahme der "Beleidigung".

Sowohl die Senatsvorsitzende und die beisitzenden Richter des 3.Senats als auch die benannten Richter des 14.Senats erklärten sich in dienstlichen Äußerungen für nicht befangen. Die Äußerungen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 1992 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, daß nunmehr die Richter des 16.Senats als geschäftsplanmäßige Vertreter für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche zuständig seien.

Mit Schriftsatz vom 21. September 1992 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm die genannte Verfügung "gänzlich unverständlich" sei. Auf den "klaren Wortlaut der Ablehnungsanträge" vom 4. und 10. August 1992 nehme er Bezug. Des weiteren wiederholte der Beschwerdeführer einen bereits in einem anderen Verfahren gestellten Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des 16.Senats, Vorsitzender Richter am FG T.

Am 24. November 1992 beschloß das FG, das Gesuch des Beschwerdeführers, die genannten Richter des 14.Senats wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, zurückzuweisen. Der Beschluß wurde von den geschäftsplanmäßig als Vertreter berufenen Richtern ohne Beteiligung eines der vorgenannten Richter getroffen. Das FG bezeichnete die Anträge des Beschwerdeführers als rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig. Er habe bezüglich der Richter des 14.Senats keinen Ablehnungsgrund substantiiert dargelegt.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. November 1992. Er macht geltend, in seinen Schriftsätzen keine Ablehnungsgesuche bezüglich der Richter des 14.Senats angebracht zu haben. Ablehnungsanträge habe er ausdrücklich nur bezüglich der Richter des 3.Senats gestellt.

2

Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Gründe

3

II. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hatte keinen Antrag auf Ablehnung der Richter des 14.Senats des FG gestellt. Da er durch den finanzgerichtlichen Beschluß, mit dem sein angebliches Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, formell beschwert ist, ist die Entscheidung aufzuheben.

1. Das FG hat den Schriftsätzen des Beschwerdeführers unzutreffenderweise ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des 14.Senats entnommen. Nach § 96 Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz i.V.m. § 113 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darf das Gericht nicht über das Begehren der Prozeßbeteiligten hinausgehen. Soweit eine Prozeßhandlung unbestimmt ist, gelten grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen gemäß den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Großen Senats vom 23. Oktober 1989 GrS 2 87, BFHE 159, 4, 11, BStBl II 1990, 327, 330 [BFH 23.10.1989 - GrS - 2/87]). Der wirkliche Wille des Erklärenden ist unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Erklärung und mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers zu erforschen (Gräber von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., Vor § 33 Rz.14, 16). Maßgeblich ist der an den einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messende objektive Erklärungswert, d.h. der in der schriftlichen Erklärung verkörperte Wille (Gräber von Groll, a.a.O.).

Gemäß § 51 Abs.1 FGO i.V.m. § 42 Abs.1 und 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde; unerheblich ist dabei, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54 91, BFH NV 1992, 526). Die Ablehnung ist durch Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen (§ 44 Abs.1 erster Halbsatz ZPO). Das Ablehnungsgesuch kann aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 44 Abs.1 zweiter Halbsatz ZPO). Auf jeden Fall ist Voraussetzung für die wirksame Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes die Einbringung eines Ablehnungsgesuchs. Ein solches liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter zwar Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Richters geltend macht, jedoch keinen eindeutig auf Ablehnung zielenden Antrag stellt und auch sonst nicht zu erkennen gibt, daß der betreffende Richter in dem laufenden Verfahren nicht mehr mitwirken soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Oktober 1985 III R 201 82, BFH NV 1986, 227).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 10. August 1992 zwar Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter des 14.Senats geäußert, diesen kann jedoch bei Beachtung der vorgenannten Auslegungsregeln nicht entnommen werden, daß er damit gleichzeitig ein förmliches Ablehnungsgesuch gegen diese Richter einbringen wollte. Dies entspricht dem gesamten Inhalt seiner schriftlichen Erklärung, in der die Möglichkeit späterer (rechtzeitiger) Ablehnungsgesuche angesprochen und "bereits jetzt" darauf hingewiesen wird, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zur Verwirkung (von Ablehnungsgründen) eine etwaige "Vertretung" durch die Richter des 14.Senats "nicht rügelos" hinnehmen wolle. Da der Beschwerdeführer mit demselben Schriftsatz --wie schon zuvor mit dem vom 4. August 1992-- ausdrückliche und eindeutig formulierte Ablehnungsanträge gegen die Richter des 3.Senats gestellt hatte, konnte das FG nicht davon ausgehen, daß die anderweitigen Ausführungen hinsichtlich der Ablehnungsgründe für die Richter des 14.Senats bereits zu diesem Zeitpunkt, als ein Tätigwerden dieser Richter in dem Verfahren noch nicht feststand, als förmliches Ablehnungsgesuch gemeint war. Zudem hatte der Beschwerdeführer dem FG mit Schriftsatz vom 21. September 1992 mitgeteilt, daß ihm die Übersendung der dienstlichen Äußerungen der Richter zur Frage der Befangenheit unverständlich sei. Die im Hinblick auf mögliche spätere Ablehnungsanträge geäußerten Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter des 14.Senats durften das FG daher noch nicht dazu veranlassen, dieser Erklärung zu entnehmen, daß damit bereits Ablehnungsgesuche eingebracht seien. Insbesondere bei dem rechtskundigen Beschwerdeführer konnte das FG davon ausgehen, daß er Prozeßerklärungen ausdrücklich abgibt, wie die eindeutig formulierten Ablehnungsanträge gegenüber den Richtern des 3.Senats zeigen.

2. Da der Beschwerdeführer keine Ablehnungsgesuche gegen die Richter des 14.Senats eingebracht hatte, verstößt der Beschluß des FG gegen den in § 96 Abs.1 Satz 2 FGO enthaltenen Grundsatz der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren. Das FG hat über nicht gestellte Anträge entschieden. Da der Beschluß dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen und diesem zugestellt worden ist, entfaltet er zumindest eine formelle Beschwer.

Die Beschwer des Rechtsmittelführers ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. Gräber Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz.12). Sie hängt von der objektiven Lage ab, die durch die angefochtene Entscheidung entstanden ist, gehört zum Bereich des Tatsächlichen und bedarf von Amts wegen einer entsprechenden Feststellung (Beermann in Ziemer Haarmann Lohse Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz.9747). Eine formelle Beschwer liegt dann vor, wenn das FG eine Entscheidung zum Nachteil eines Antragstellers getroffen hat, obwohl das Prozeßbegehren keine Veranlassung zu einer Entscheidung über den von ihr betroffenen Gegenstand gegeben hat (Beermann, a.a.O., Rz.9747 6). Hat das Gericht eine nicht erhobene Klage abgewiesen, ist ein Kläger allein dadurch beschwert (Senatsurteil vom 18. Februar 1986 VII R 98 85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571 [BFH 18.02.1986 - VII R 98/85]).

So liegt der Fall auch hier. Der Beschwerdeführer ist hier schon deshalb beschwert, weil der finanzgerichtliche Beschluß ihm gegenüber ergangen ist, obwohl er keine Ablehnungsgesuche eingebracht hatte (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 397 83, BFH NV 1989, 560 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

4

3. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gehören zu den Kosten der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1992, 526, 529; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 18.Aufl., § 46 Rn.20).