Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: I B 74/93 I B 76/93 I B 78/93
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- I B 74/93 I B 76/93 I B 78/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 885
Gründe
Die Verfahren I B 74/93, I B 76/93 und I B 78/93 werden in entsprechender Anwendung des § 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Ein unter einer Bedingung eingelegtes Rechtsmittel ist zu verwerfen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1992 VIII B 118/91, BFH/NV 1993, 40, und vom 23. September 1992 II R 44/92, BFH/NV 1993, 481). Im Streitfall sind die zugleich mit der Revision eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden bedingt eingelegt worden.
Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, muß im Wege der Auslegung der Prozeßhandlung ermittelt werden (BFH in BFH/NV 1993, 40 m.w.N.). Der entscheidende Absatz in dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstellten Schriftsatz vom 16. April 1993 lautet:
Aus diesen Zusammenhängen wird die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO abgeleitet, so daß diese Revisionsschrift nur hilfsweise als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend § 115 Abs. 3 FGO anzusehen ist. Da diese Erklärung von einem postulationsfähigen Berufsträger (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) stammt, kann sie nur dahin verstanden werden, daß die Nichtzulassungsbeschwerden nur für den Fall der Erfolglosigkeit der Revisionen eingelegt worden sind. Einer Auslegung im gegenteiligen Sinn steht entgegen, daß die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden mit den auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gestützten Revisionsgründen übereinstimmt. Da eine mit Verfahrensmängeln gemäß § 116 FGO begründete Revision keiner Zulassung bedarf, fehlt für eine ausschließlich auf § 116 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 [BFH 09.06.1986 - IX B 90/85]).
Der Schriftsatz vom 7. Juli 1993, dem eine unbedingte Beschwerdeeinlegung entnommen werden könnte, ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO und damit verspätet eingegangen.