Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.12.1993, Az.: I B 59/93
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.12.1993
- Aktenzeichen
- I B 59/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 24589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Gründe
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, daß in dem angestrebten Revisionsverfahren (mindestens) eine Rechtsfrage zu beantworten sein wird, die klärungsbedürftig ist und deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 [BFH 27.06.1985 - I B 23/85]; vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl. 1993, § 115 Rz.7 und 8 m.w.N.).
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder wenn sie bereits vom BFH geklärt wurde und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine erneute Entscheidung der Frage durch den BFH erfordern (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz.9 m.w.N.).
2. Für klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rechtsfrage, ob die Vorlage einer vom Steuerpflichtigen noch nicht aufgestellten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften der §§ 328 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) erzwingbar ist. Wie die Beschwerdebegründung erkennen läßt, geht es der Klägerin um die Klärung der Rechtsfrage, ob die Finanzämter Verwaltungsakte, die auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses (s. § 242 Abs.3 des Handelsgesetzbuches --HGB--) und die Abgabe einer Abschrift des Jahresabschlusses gerichtet sind, gegenüber den Steuerpflichtigen mit Zwangsmitteln durchsetzen dürfen.
Im Streitfall stellte sich die Rechtsfrage nicht in dieser allgemeinen Form. Die Klägerin ist eine GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte ihr gegenüber im Juli 1991 nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld fest, um sie zur Aufstellung und Abgabe des Jahresabschlusses 1989 zu veranlassen. In dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren könnte somit lediglich die Rechtsfrage beantwortet werden, ob Verwaltungsakte, die auf die Aufstellung und Abgabe eines Jahresabschlusses gerichtet sind, gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden dürfen.
3. Die letztgenannte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz i.V.m. der bisherigen Rechtsprechung des BFH beantworten. Neue Gesichtspunkte, die im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts eine weitere Entscheidung des BFH erfordern, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
a) Nach § 60 Abs.1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1986 sind der Einkommensteuererklärung Abschriften der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen, wenn der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird und Bücher geführt werden, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen. Die Vorschrift gilt sinngemäß auch im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren (§ 49 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--). Folglich müssen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften wie die Klägerin, die ihren Gewinn nach § 5 EStG i.V.m. § 8 Abs.1 KStG ermitteln und nach den Vorschriften des HGB zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, der Körperschaftsteuererklärung eine Abschrift des Jahresabschlusses beifügen.
Reichen sie --wie die Klägerin-- die Steuererklärung ohne eine Abschrift des zugehörigen Jahresabschlusses beim FA ein, dann ist die Erklärung unvollständig. Das FA darf in diesen Fällen die Steuerpflichtigen auffordern, die Steuererklärung durch Abgabe einer Abschrift des Jahresabschlusses zu vervollständigen (§ 149 Abs.1 Satz 2, § 150 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 AO 1977). Die Aufforderung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO 1977). Er ist auf die Vornahme einer Handlung --die Abgabe der Abschrift des Jahresabschlusses beim FA-- gerichtet. Da der Aufforderung erst entsprochen werden kann, nachdem die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhende Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt ist, enthält der Verwaltungsakt konkludent auch die Aufforderung, den Jahresabschluß anzufertigen, falls dies noch nicht geschehen ist.
b) Verwaltungsakte, die auf die Vornahme von Handlungen gerichtet sind und nicht Geldleistungen betreffen, können gemäß § 328 Abs.1 AO 1977 von den FÄ mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarem Zwang) durchgesetzt werden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, durch die von juristischen Personen die Vornahme von Handlungen gefordert wird (h.M. s. z.B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, BStBl II 1982, 141 [BFH 27.10.1981 - VII R 2/80]; vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384 [BFH 12.12.1990 - I R 92/88]; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 328 AO 1977 Rz.26; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 328 AO 1977 Tz.18).
Abgesehen von § 393 Abs.1 Satz 2 AO 1977, der im Streitfall nicht anzuwenden ist, enthält die AO 1977 keine Einschränkung, daß Aufforderungen zur Abgabe (vollständiger) Steuererklärungen nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfen. Es ist ständige und von Rechtsprechung und Literatur gebilligte Praxis der FÄ, derartige Aufforderungen durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchzusetzen oder dies zumindest zu versuchen (s. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 18. Mai 1927 VI A 158/27, RFHE 21, 214; Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1927 Nr.295; BFH-Beschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669; Schwarz, a.a.O., § 328 AO 1977, Rz.9; Tipke/Kruse, a.a.O., § 140 AO 1977 Tz.5, § 328 AO 1977 Tz.7; Krabbe in Koch/Scholtz, Kommentar zur Abgabenordnung, 4.Aufl. 1993, § 149 Rz.7; Schick, StuW 1988, 301, 326).
c) Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der auf die Abgabe von Steuererklärungen gerichteten Verwaltungsakte ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Steuerpflichtige die Abgabe bereits erstellter Steuererklärungen und Jahresabschlüsse verzögern. Zwangsgelder dürfen auch angedroht und festgesetzt werden, um die Steuerpflichtigen zur Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen und der zugehörigen Jahresabschlüsse zu zwingen. Die Pflicht, die Steuererklärung und eine Abschrift des Jahresabschlusses abzugeben, schließt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen ein, die Steuererklärung und den Jahresabschluß anzufertigen. Der Steuerpflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, von ihm dürfe nur die Abgabe bereits vorhandener Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erzwungen werden.
Allerdings kann im Einzelfall die Androhung und der Einsatz von Zwangsmitteln ermessensfehlerhaft sein, z.B. dann, wenn der Steuerpflichtige oder die für ihn handelnden Personen die Steuererklärung und den Jahresabschluß wegen fehlender Fachkenntnisse oder einer Krankheit nicht selbst anfertigen können und dem Steuerpflichtigen die Mittel fehlen, sie von fachkundigen Personen erstellen zu lassen. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
d) Aus dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 110/79 (BFHE 140, 74, BStBl II 1984, 227 [BFH 06.12.1983 - VIII R 110/79]) ergibt sich nicht, daß die FÄ nach Ablauf der für die Aufstellung der Bilanz geltenden Frist die Anfertigung des Jahresabschlusses nicht mehr mit Zwangsmitteln durchsetzen dürfen (zweifelnd Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., Vor § 140 AO 1977 Rz.29).
Das Urteil enthält zwar den Rechtssatz, die nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung sei wie eine unterlassene Bilanzaufstellung zu werten. Daraus läßt sich aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schließen, die zwangsweise Durchsetzung eines auf die nicht mehr fristgerechte Aufstellung der Bilanz gerichteten Verwaltungsaktes sei unbillig, da eine Handlung erzwungen werden solle, die wie das Unterlassen dieser Handlung zu werten sei. Die Klägerin übersieht, daß nach dem Urteil in BFHE 140, 74, [BFH 06.12.1983 - VIII R 110/79] BStBl II 1984, 227 [BFH 06.12.1983 - VIII R 110/79] nur bei der Entscheidung, ob der Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurde, die nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung wie eine unterlassene Bilanzaufstellung zu werten ist. Das ergibt sich klar aus dem Kontext des Rechtssatzes.
e) Im Streitfall stellte sich entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht die Frage, ob die Aufstellung des Jahresabschlusses mit den Zwangsmitteln der AO 1977 durchgesetzt werden darf, obwohl handelsrechtlich die Erstellung des Jahresabschlusses nicht erzwingbar sei. Nach § 335 Nr.1 HGB können Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die ihre Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs.1 HGB) nicht erfüllen, durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu angehalten werden.