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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.07.1993, Az.: III R 81/91

Steuertarif; Berufsausbildung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1993
Aktenzeichen
III R 81/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 172, 59 - 62
  • BB 1993, 2295 (amtl. Leitsatz)
  • BFH/NV 1994, 2
  • BStBl II 1993, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 2414 (Volltext)
  • DStR 1993, 1782-1783 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStZ 1993, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1994, 81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Beamtin des mittleren Dienstes, die sich auf die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst vorbereitet (Aufstiegsbeamtin), befindet sich während dieser Zeit nicht in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 IV S. 1 Nr. 1 EStG.

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Streitjahr 1990 für ihre 1963 geborene Tochter M einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter war nach Ablegung der Laufbahnprüfung im Jahre 1981 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für den Aufstieg in den gehobenen Dienst im August 1988 als Finanzbeamtin des mittleren Dienstes tätig. Der dreijährige Vorbereitungsdienst war im Streitjahr noch nicht abgeschlossen. Während dieses Vorbereitungsdienstes erhielt die Tochter ihre Bezüge als Beamtin des mittleren Dienstes weiter.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) Iehnte die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1990 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91) sowie die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln vom 17. Oktober 1989 S 2282-11-St 214 ab. Das Einspruchsverfahren war erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte fest, daß den Klägern im Streitjahr für ihr gemeinsames Kind ein Kinderfreibetrag zusteht. Zur Begründung führte das FG aus, in seiner Entscheidung in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 habe der BFH eine vom Gesetz typisierend unterstellte Belastung der Eltern durch ein in Berufsausbildung befindliches Kind nur dann nicht angenommen, wenn das Kind zwar weiterhin ein höhergestecktes Berufsziel anstrebe, dabei aber einen Beruf ausübe, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt werde und werden könne. Ein Aufstiegsbeamter übe während der Ausbildungszeit jedoch gerade nicht seinen erlernten Beruf als Beamter des mittleren Dienstes aus, sondern werde für einen Beruf ausgebildet. Er erhalte seine bisherige Besoldung nicht, weil er entsprechende Dienste leiste -- denn für die Zeit des Aufstiegs sei der Beamte von seinen bisherigen Aufgaben entbunden --, sondern als eine Art Ausbildungsvergütung. Die weitergezahlten Bezüge, wie auch sonstige Einkünfte des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien, müßten nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers für die Frage der Gewährung von Kinderfreibeträgen außer Betracht bleiben.

4

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zur Begründung nimmt es im wesentlichen auf die Entscheidung des BFH in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91 Bezug und trägt ergänzend vor, der Umstand, daß die Tochter von ihren bisherigen üblichen Dienstgeschäften einer Finanzbeamtin entbunden gewesen sei und ihr die Absolvierung des Fachstudiums an der Fachhochschule für Finanzen bzw. der sog. berufspraktischen Studienzeit beim FA oblegen habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dagegen sei entscheidend, daß sie nach wie vor den Status einer Beamtin des mittleren Dienstes besessen habe (wobei ihr dieser auch bei Nichterreichen des angestrebten Aufstiegs erhalten geblieben wäre) und sie auch eine entsprechende Besoldung erhalten habe.

5

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

7

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 ist ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Die Tochter der Kläger erfüllte im Streitjahr diese Voraussetzung nicht.

8

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Hierbei wird das Berufsziel weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt, so daß eine kontinuierlich durchgeführte Ausbildung noch Berufsausbildung sein kann, wenn sie sich in mehreren Stufen vollzieht, von denen zwar an sich schon jede einzelne die Befähigung zur Berufsausübung vermittelt, das angestrebte Ziel aber noch nicht erreicht ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Dagegen befindet sich nach und 3 BLV; § 4 StBAG; Wickenhagen/Krebs, Bundeskindergeldgesetz, § 2 Rdnr. 120) -- wesentlich vom Beamtenanwärter. Denn er bereitet sich bei voller Weiterbezahlung seiner bisherigen Dienstbezüge und der Möglichkeit weiterer Beförderungen innerhalb seiner Laufbahn (§ 12 BLV) auf den Aufstieg vor. Anders als beim Beamtenanwärter wird sein Dienstverhältnis auch nicht bei (endgültigem) Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung aufgelöst. Damit ist das bisherige Dienstverhältnis, das eine volle Eingliederung in das Erwerbsleben beinhaltet, auch weiterhin für den wirtschaftlichen und sozialen Status des Aufstiegsbeamten prägend, nicht aber die Ausbildung.

9

Die unterschiedliche Behandlung von Aufstiegsbeamten und Beamtenanwärtern rechtfertigt sich auch wegen der verschiedenen Art der gezahlten Vergütung. Denn der Beamtenanwärter erhält nur einen Unterhaltszuschuß, während der Aufstiegsbeamte weiterhin sein volles Gehalt bekommt. Der Unterhaltszuschuß eines Beamtenanwärters (§ 59 des Bundesbesoldungsgesetzes) bezweckt, die wirtschaftliche Lage dieses Beamten im Vorbereitungsdienst zu erleichtern, nicht aber, seinen Unterhalt sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 9. März 1989 2 C 59.86, m. w. N. in Schütz, Entscheidungssammlung Beamtenrecht ES/CI2). Die Dienstbezüge eines Beamten sind demgegenüber dazu bestimmt, dem Beamten, auch wenn er zum Aufstieg zugelassen worden ist, den angemessenen Lebensunterhalt zu sichern (angemessene Alimentation), wie es bei den Beamten der Fall ist, die ohne jede Einschränkung nur ihrer Tätigkeit nachgehen.

10

Die Bedeutung dieses Unterschiedes in der Vergütung hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 2 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) hervorgehoben (vgl. BSG-Urteil vom 19. Dezember 1974 8/7 RKg 6/73, Sozialrecht -- SozR -- 5870 § 2 BKGG Nr. 2, m. w. N.). Damit besteht (insoweit) Einheitlichkeit in der Auslegung der weder im BKGG noch im EStG näher bestimmten Merkmale der Berufsausbildung. Der Senat ist der Auffassung, daß eine einheitliche Auslegung wegen des sog. dualen Systems des Kinderlastenausgleichs durch Gewährung von Kindergeld und steuerlichen Entlastungen in Form des Kinderfreibetrags wünschenswert und geboten ist.

11

Die Vorentscheidung, der eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klage ist abzuweisen.