Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.05.1993, Az.: XI R 65/90
Änderung der Verhältnisse; Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Gebäude nach Fertigstellung; Steuerpflichtige Vermietung; Zeit des Leerstehens; Kostenzurechnungsgesichtspunkte; Tatsächliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.05.1993
- Aktenzeichen
- XI R 65/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf (UR 1990, 357)
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 UStG 1973/1980
- § 15a Abs. 1 UStG 1973/1980
- § 15a Abs. 2 UStG 1973/1980
- § 15a Abs. 4 UStG 1973/1980
Fundstellen
- BFHE 172, 152 - 159
- BB 1993, 2080 (amtl. Leitsatz)
- BB 1993, 2365-2367 (Volltext mit amtl. LS)
- BStBl II 1993, 849-853 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 2312-2314 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1993, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1994, 31-33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 711 (amtl. Leitsatz)
- UR 1991, 85-87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15 a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-) Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 12.05.1993 - AZ: XI R 64/90