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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.04.1993, Az.: IV S 1/93

Fehlen eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.04.1993
Aktenzeichen
IV S 1/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 556

Tatbestand

1

Streitig war die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines früheren Mitgesellschafters aus der X-GmbH & Co. KG, an der auch der Antragsteller beteiligt war, von dem ausscheiden den Gesellschafter erhalten hat. Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat diese Zahlungen im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 15. April 1983 als laufenden gewerblichen Gewinn behandelt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluß vom 20. April 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

3

Dem Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids auszusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

4

Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 27/92 mit Beschluß vom 20. April 1993 fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i. S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Kann dessen Rechtmäßigkeit danach sachlich nicht mehr geprüft werden, so ist auch für ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit kein Raum (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1976 I B 93/75, BFHE 119, 232, BStBl II 1976, 628; vom 27. August 1990 IV S 6/90, BFH/NV 1991, 689).