Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.11.1992, Az.: X B 137/92
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.11.1992
- Aktenzeichen
- X B 137/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 324
Tatbestand:
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1987 bis 1989) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Zum Haushalt der Antragsteller gehören drei Kinder. |
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 1987 bis 1989 jeweils die gesetzlich vorgesehenen Grund- und Kinderfreibeträge. Unter dem 2.Juli 1991 ergingen für alle Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, die hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt waren. Nach diesen Bescheiden betrug das zu versteuernde Einkommen 114 668 DM (1987), 106 404 DM (1988) und 113 447 DM (1989), die darauf entfallende Einkommensteuer 35 944 DM (1987), 29 252 DM (1988) und 32 258 DM (1989). Die von den Antragstellern nachzuzahlende Einkommensteuer betrug 1 712 DM (1987), 996 DM (1988) und 5 471 DM (1989). |
Mit den gegen die geänderten Bescheide eingelegten Einsprüchen machten die Kläger geltend, daß die gewährten Grund- und Kinderfreibeträge unzureichend seien. Zugleich beantragten sie beim FA die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab. |
Daraufhin wandten sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht (FG). |
Das FG lehnte den Antrag als unbegründet ab. |
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde der Antragsteller, zu deren Begründung diese im wesentlichen vortragen: |
Für die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung bestehen, könne es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall der benachteiligte Bürger in guten oder weniger guten Einkommensverhältnissen lebe. Eine solche Differenzierung sei vom Gesetzgeber des § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkennbar nicht gewollt gewesen. |
Im übrigen würden "Argumentation bzw. Beschwerde" auch darauf gestützt, daß die Summe der Vorsorgeaufwendungen, die bei ihnen, den Antragstellern, angesichts der doch größeren Anzahl der Kinder deutlich höher liege als bei anderen Steuerzahlern, vom Einkommensteuergesetz (EStG) nur unzureichend berücksichtigt werde. Die sich letztlich ergebende Gesamtbelastung (zu niedriger Grundfreibetrag, zu niedrige Kinderfreibeträge, nur zu einem geringen Anteil berücksichtigte Vorsorgeaufwendungen) werde praktisch überhaupt nicht berücksichtigt. |
Da die streitigen Beträge nach der Entscheidung des FG gezahlt worden seien, gingen sie, die Antragsteller, davon aus, daß eine Aussetzung der Vollziehung rechtstechnisch nicht mehr in Betracht kommen könne. Deshalb werde hilfsweise der Antrag gestellt, festzustellen, daß die Versagung der Aussetzung der Vollziehung rechtswidrig gewesen sei. |
Im übrigen werde angeregt, die Entscheidung der Sache zurückzustellen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bei ihm anhängigen einschlägigen Verfahren entschieden habe.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. |
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1. Die Antragsteller haben nach Bezahlung der in den angefochtenen Steuerbescheiden festgesetzten Steuerschuld in der Annahme, eine Aussetzung der Vollziehung sei rechtstechnisch nicht mehr möglich, hilfsweise beantragt, die Rechtswidrigkeit der Versagung der Aussetzung der Vollziehung festzustellen. Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 FGO ist der Übergang zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entsprechend der Regelung des § 100 Abs.1 Satz 4 FGO jedoch nicht statthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Januar 1985 VII B 46 84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302 [BFH 17.01.1985 - VII B 46/84]). Prozeßerklärungen sind indes auslegungsfähig. Die für die Auslegung bürgerlich-rechtlicher Willenserklärungen geltenden Grundsätze sind dabei sinngemäß anzuwenden (z.B. BFH-Urteile vom 1.April 1981 II R 38 79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532; vom 15.Dezember 1981 VIII R 116 79, BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385 [BFH 15.12.1981 - VIII R 116/79]). Dabei ist der wirkliche Wille der Erklärung, soweit er in der Erklärung Ausdruck gefunden hat, zu erforschen (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). |
Nach Auffassung des Senats begehren die Antragsteller sinngemäß die Aufhebung der Vollziehung, denn im Schriftsatz vom 9.April 1992 haben sie ausdrücklich erklärt, ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren (Aussetzung der Vollziehung) weiterverfolgen zu wollen. Den Hilfsantrag haben sie erklärtermaßen lediglich in der Annahme gestellt, eine Aussetzung der Vollziehung käme nach freiwilliger Bezahlung der festgesetzten Steuer nicht in Betracht und dabei offenbar übersehen, daß in diesem Fall einstweiliger Rechtsschutz zwar nicht im Wege der Aussetzung der Vollziehung, sondern durch Aufhebung der Vollziehung erfolgen kann (z.B. BFH-Beschluß vom 22.Juli 1977 III B 34 74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838 [BFH 22.07.1977 - III B 34/74]). |
2. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) konnte nicht stattgegeben werden. |
Allerdings ist im Verfahren der Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eine Aussetzung des Verfahrens nicht generell ausgeschlossen. Eine Aussetzung des Aussetzungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung dann geboten, wenn während des Aussetzungsverfahrens der ursprüngliche Bescheid geändert und --ohne daß ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird-- der Änderungsbescheid mit dem Einspruch angefochten wird, so daß das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid ausgesetzt werden muß (z.B. BFH- Beschluß vom 7.Juni 1973 VI B 40 72, BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666). Denn der ursprüngliche Bescheid, dessen Aussetzung beantragt wird, entfaltet während der Geltung des Änderungsbescheides keine Wirkung (mehr), deshalb kann aus ihm auch nicht vollstreckt werden. Solange dies andauert, ist dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung die Grundlage entzogen (BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666). Offenbleiben kann, unter welchen sonstigen Voraussetzungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ungeachtet der Eilbedürftigkeit dieser Verfahren deren Aussetzung nach § 74 FGO in Betracht kommt (vgl. z.B. Gräber Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl. 1987, Vor § 74 Rz.2 einerseits und Ziemer Haarmann Lohse Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz.7999 andererseits). Eine Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf beim BVerfG anhängige Verfahren über dieselbe Rechtsfrage (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluß vom 8.Mai 1991 I B 132, 134 90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641) kommt jedenfalls für ein Verfahren nach § 69 Abs.3 FGO dann nicht in Betracht, wenn unter keinen Umständen die Vollziehung ausgesetzt werden könnte, mithin der Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG deshalb keine Auswirkung auf das Aussetzungsverfahren haben kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. |
3. Gemäß§ 69 Abs. 3 FGO ist auf Antrag durch das Gericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen (aufzuheben), wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte; ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen, so kann das Gericht die Vollziehung ganz oder teilweise aufheben. Bei Aufhebung der Vollziehung kann auch die --vorläufige-- Rückzahlung freiwillig erbrachter Zahlungen in Befolgung des angefochtenen Verwaltungsaktes angeordnet werden (BFH-Beschluß vom 29.November 1977 VII B 6 77, BFHE 124, 13, BStBl II 1978, 156, m.w.N.). |
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 10.Februar 1984 III B 40 83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454, [BFH 10.02.1984 - III B 40/83] m.w.N.). |
b) In gleicher Weise wie Zweifel an der Richtigkeit von Auslegung und Anwendung eines Gesetzes die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, gilt dies auch, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Rechtsnorm selbst erhoben werden. Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung in letzterem Fall jedoch zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 6.November 1987 III B 101 86, BFHE 151, 428, 434, BStBl II 1988, 134, [BFH 06.11.1987 - III B 101/86] m.w.N.; vom 2.August 1988 III B 12 88, BFHE 154, 123, 128; vom 20.Juli 1990 III B 144 89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104 [BFH 20.07.1990 - III B 144/89]; vom 9.Oktober 1991 III B 51, 74, 81 91, BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91; vom 20.Mai 1992 III B 100 91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729 [BFH 20.05.1992 - III B 100/91]; vom 1.April 1992 III B 137 91, BFH NV 1992, 598, und vom 21.Mai 1992 X B 106 91, BFH NV 1992, 721). Überwiegende öffentliche Interessen wie das öffentliche Interesse an einer verläßlichen Finanz- und Haushaltswirtschaft können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen (z.B. BFH in BFHE 168, 174, [BFH 20.05.1992 - III B 100/91] BStBl II 1992, 729 [BFH 20.05.1992 - III B 100/91]; ebenso z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3.April 1992 2 BvR 283 92, Betriebs- Berater --BB-- 1992, 1772 und vom 6.April 1988 1 BvR 146 88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, m.w.N.), jedenfalls dann, wenn --wie hier-- weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohten, die den Rechtsschutz hinfällig machen würden (BVerfG in BB 1992, 1772 [BVerfG 03.04.1992 - 2 BvR 283/92]). Auf das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Vorschriften kommt es unter diesen Umständen nicht an. |
Eine solche Interessenabwägung verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht gegen den aus Art.19 Abs.4 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wenn im übrigen bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die Aussetzung die Regel, der sofortige Vollzug die Ausnahme bleibt (BVerfG in StRK, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, m.w.N.). |
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller entfällt der Ausnahmecharakter des sofortigen Vollzugs nicht deshalb, weil bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer den angefochtenen Verwaltungsakt tragenden Rechtsnorm wegen der Breitenwirkung und der daraus erwachsenden weitreichenden Folgen für die verläßliche öffentliche Haushaltsplanung und -führung in solchen Fällen regelmäßig das öffentliche Interesse den Belangen des Einzelnen vorgeht, es sei denn, dem Einzelnen entstünden irreparable Nachteile durch den sofortigen Vollzug. Für alle anderen Fälle, in denen Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, verbleibt es bei der Regel, daß auszusetzen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu bejahen sind, ohne daß zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. |
d) Im Streitfall ist offensichtlich, daß das den Antragstellern nach Abzug der Steuer zur Verfügung stehende Einkommen für die Streitjahre den existenznotwendigen Bedarf für sie selbst und die zur Familie gehörenden drei Kinder bei weitem überschritt. Die Antragsteller haben weder selbst vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, daß ihnen durch die aufgrund der angefochtenen Steuerbescheide auferlegten Nachzahlungen irreparable Nachteile entstünden, die einen Vorrang des individuellen Interesses über das öffentliche Interesse an einer verläßlichen Finanz- und Haushaltswirtschaft erforderten.