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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.07.1992, Az.: V B 41/92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1992
Aktenzeichen
V B 41/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 37

Entscheidungsgründe

1

Der Senat kann offenlassen, ob der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) kann jedenfalls auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen. Das FG hat seine Entscheidung alternativ auf § 1 Abs. 1 Nr. 2a des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980 - (unentgeltliche Überlassung an Gesellschafter zu unternehmensfremden Zwecken) und § 1 Abs. 1 Nr. 1b UStG 1980 (unentgeltliche Überlassung an Arbeitnehmer) gestützt. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel betrifft nach der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils nur die zweite der beiden alternativen Begründungen. Da im Hinblick auf die erste alternative Entscheidungsbegründung ein Verfahrensfehler nicht gerügt wird und diese weitere Begründung den materiellen Inhalt des Urteils aus der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sicht des FG ebenfalls trägt, kann der Senat nicht erkennen, daß das FG ohne Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.