Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.06.1992, Az.: IX R 270/87
Anerkennung eines Darlehens als Werbungskosten bei Schuldzinsen für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung einer Mietwohnung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.06.1992
- Aktenzeichen
- IX R 270/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 17283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 806
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Ihr volljähriger Sohn nahm im Streitjahr 1979 aufgrund seines Bausparvertrages bei der Bausparkasse einen Zwischenkredit in Anspruch, den er an seine Mutter, die Klägerin, zur Finanzierung des Kaufpreises für ein Mietwohngrundstück weitergab. Dafür übernahm die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Bausparkasse. Die entsprechenden Beträge wurden vom Konto der Kläger an die Bausparkasse überwiesen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger vergeblich die an die Bausparkasse gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung geltend. Einspruch und Klage blieben insoweit erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat zur Begründung ausgeführt, die Zinsen seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn Darlehensschuldner der Bausparkasse sei. Es fehlten schriftliche Vereinbarungen der Klägerin mit ihrem Sohn über die Weitergabe des Zwischenkredits.
Ihre Revision stützen die Kläger auf Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Während des Revisionsverfahrens hat das FA einen hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags vorläufigen Änderungsbescheid erlassen, den die Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG die Anforderungen verkannt hat, die an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der Weitergabe des strittigen Darlehens zu stellen sind.
Ein für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG erforderlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (Senatsurteile vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, jeweils m. w. N.). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere für Schuldzinsen, die für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosen eines Mietwohngrundstücks zu leisten sind (Senatsurteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 m. w. N.).
Danach kann die Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz die an die Bausparkasse gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen. Wie sich aus den unangefochtenen Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, ergibt, hat die Klägerin das Darlehen dazu verwandt, den Kaufpreis für das Mietwohngrundstück zu bezahlen. Nach den weiteren bindenden Feststellungen des FG gab der Sohn den Zwischenkredit im Zusammenwirken mit der Bausparkasse gegen Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin weiter. Die diesem Vorgang zugrunde liegende Vereinbarung konnte entgegen der Ansicht des FG mündlich abgeschlossen werden (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137). Sie ist im Hinblick auf die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen (Zahlung der Annuitäten an die Bank) klar und eindeutig und wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden. Anhaltspunkte dafür, daß es sich im Streitfall um eine verschleierte Schenkung oder um einen Mißbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handeln könnte, liegen nicht vor.
Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klägerin kann die strittigen Schuldzinsen als Werbungskosten nach den vorstehenden Ausführungen abziehen.