Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.03.1992, Az.: V B 127/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.03.1992
- Aktenzeichen
- V B 127/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 683
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs.2 Nr.3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die den Mangel ergeben, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.
1. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 115 FGO Tz.90, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr.226):
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind,
- inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf Grund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Rückzahlung des Darlehens über 40 000 DM
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt hierzu nicht dar, inwiefern das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (das FG legt seinem Urteil die Auffassung des Klägers zugrunde, das Darlehen sei nicht zurückgezahlt).
Sofern das FG --wie der Kläger ausführt-- aus seiner tatsächlichen Würdigung nicht die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen haben sollte, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler, kein Verfahrensmangel vor.
b) Weitere Geldzuflüsse und Korrekturposten; Zuschätzung in Höhe von 3 748,93 DM
Hierzu legt der Kläger nicht dar, welche Beweise zu welchen Beweisthemen mit welchem zu erwartenden Beweisergebnis nicht erhoben worden sind und inwiefern das FG-Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Sofern --wie der Kläger ausführt-- die Zuschätzung durch das FG nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sein sollte, ist ein materiell-rechtlicher Fehler, kein Verfahrensmangel gegeben.
c) Weitere unternehmerische Tätigkeit des Klägers
Es fehlt hierzu an der Darlegung, inwieweit das Urteil des FG darauf beruht, daß nicht durch Beiziehung der Steuerakten bzw. Gerichtsakten festgestellt worden ist, der Kläger habe im Jahre 1981 eine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeführt, aus der er in den Jahren 1983 und 1984 Einnahmen erzielt habe.
2. Soweit der Kläger die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügt, weil das FG die Unterlagen aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hefter verwertet habe, ohne ihn --den Kläger-- zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu hören, wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Anforderungen gerecht (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz.90; Herrmann, a.a.O., Rdnr.230). Der Kläger hätte u.a. darlegen müssen, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vortragen hätte und inwiefern die Entscheidung des FG --bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.