Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.02.1992, Az.: VIII B 121/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.02.1992
- Aktenzeichen
- VIII B 121/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1993, 422
Gründe
Die Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen negative Kapitalkonten von Kommanditisten nach Inkrafttreten des § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1985 aufzulösen sind, hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gleichwohl kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil diese Rechtsfrage aus verfahrensrechtlichen Gründen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1988 I B 108 | 86, BFHE 154, 486, [BFH 24.08.1988 - I B 108/86] BStBl II 1989, 104 [BFH 24.08.1988 - I B 108/86]). |
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Im Streitfall hätten die Kommanditisten A und B notwendig zum Klageverfahren der KG beigeladen werden müssen, da sie durch die Feststellungen zu der Frage, ob der Gewinn aus der Auflösung ihrer negativen Kapitalkonten tarifbegünstigt ist, persönlich berührt werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Diesen Verfahrensmangel müßte der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigen und die Sache, ohne zu der materiell-rechtlichen Streitfrage in bindender Weise Stellung nehmen zu können, an das Finanzgericht zurückverweisen. | |
Eine Zulassung der Revision wegen dieses Verfahrensmangels kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte und Beschwerdeführer ihn nicht gerügt hat (vgl. Gräber | Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 33). |
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).