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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.02.1992, Az.: I R 25/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.02.1992
Aktenzeichen
I R 25/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 23401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 678

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- handelt mit Lastkraftwagen. Im August 1982 erhielt sie von der X-GmbH für einen gebrauchten Lastkraftwagen 38 000 DM in bar, die sie in ihrer Buchführung nicht erfaßte. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Gewerbesteuermeßbescheide und Körperschaftsteuerbescheide für 1983. Dabei berücksichtigte er bei der Ermittlung des von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 1982/1983 (1.April 1982 bis 31.März 1982) erzielten Gewinns die 38 000 DM als Betriebseinnahme. Außerdem stellte er hinsichtlich dieses Betrags bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer die Ausschüttungsbelastung her, weil die 38 000 DM den Gesellschaftern der Klägerin zugute gekommen seien. Einspruch und Klage waren erfolglos.

2

Im Klageverfahren trug die Klägerin sinngemäß vor:

3

Ihr Kunde M habe 1982 bei ihr einen neuen Lastkraftwagen (Neuwagen) gekauft und einen gebrauchten Lastkraftwagen (Altwagen) in Zahlung gegeben. Sie sei bereit gewesen, für den Altwagen 38 000 DM zu zahlen. Zum gleichen Preis habe die X-GmbH das Fahrzeug von der Klägerin übernehmen wollen. M habe den Erlös aus dem Verkauf des Altwagens jedoch nur in Höhe von 19 000 DM durch seine Bücher laufen lassen wollen. Deshalb sei der Ankauf des Altwagens für 38 000 DM durch die Klägerin und dessen Weiterverkauf an die X-GmbH verschleiert worden. Schriftlich sei die Inzahlungnahme des Altwagens zum Preis von 19 000 DM vereinbart worden. Die Klägerin habe den Altwagen dann dem Schein nach für 19 000 DM an eine Firma Z-BV in den Niederlanden verkauft. Diese habe das Fahrzeug für 38 000 DM an die X-GmbH weiterverkauft. Die X-GmbH habe 38 000 DM in bar gezahlt. Den Erhalt dieses Betrages habe Herr B, ein Angestellter der Klägerin, für diese quittiert. 20 000 DM davon habe B dem M gegeben. Die restlichen 18 000 DM habe B an die Klägerin abgeliefert, die sie als Zahlung der Firma Z-BV verbucht habe.

4

Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragte die Klägerin die Vernehmung des B und des M als Zeugen.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Den Beweisanträgen der Klägerin entsprach es nicht.

6

Die Revision wird auf Verfahrensmängel und Verletzung materiellen Rechts gestützt.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG in bezug auf die Körperschaftsteuer 1983 und den Gewerbesteuermeßbetrag 1983 aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs.1 FGO) verletzt. Es hätte den Beweisanträgen der Klägerin entsprechen müssen.

11

Die Tatsachen, zu deren Beweis die Klägerin die Vernehmung der Zeugen B und M beantragt hatte, sind auch nach der Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich. Nach Ansicht des FG ist zwar nicht die Zahlung der 20 000 DM an M --die das FG als bewiesen unterstellte-- entscheidungserheblich, aber deren Rechtsgrund. Die Zeugen wurden jedoch nicht nur als Beweismittel für die Zahlung als solche, sondern auch für deren Rechtsgrund benannt. Das FG-Urteil kann, soweit es die Körperschaftsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag betrifft, auf dieser Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugen die Angaben der Klägerin bestätigt hätten und das FG dann zu dem Ergebnis gelangt wäre, die vom FA angesetzten Betriebseinnahmen seien um 18 000 DM zu mindern und die Betriebsausgaben um 20 000 DM zu erhöhen.

12

Die Tatsache, daß B bei seiner Vernehmung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des FA am 25.Januar 1989 auf die Frage, was mit den 38 000 DM geschehen sei, die Aussage verweigerte, entband das FG nicht von der Pflicht, selbst den Zeugen zu vernehmen. Die Schlußfolgerung des FG, die Vernehmung des Zeugen im Strafverfahren habe nichts zur Sachaufklärung beigetragen, deshalb sei nicht erkennbar, wie die Sache weiter aufgeklärt werden könne, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen Würdigung eines nicht erhobenen Beweises.