Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.01.1992, Az.: VII S 41/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.01.1992
- Aktenzeichen
- VII S 41/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 691
Tatbestand:
Der Antragsteller beantragt Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 24.Mai 1991.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). |
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An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrungen des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen hat (Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. |
Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellen, sondern u.a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25.März 1986 III R 134 80, BFH NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die --einhellige-- Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts vom 14.Juni 1983 1 BvR 277 83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33). |
Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs.2 ZPO abgegeben. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über den Antrag auf PKH unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und die Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen ist. |
Es ist ferner davon auszugehen, daß die Beschwerde auch bei Einlegung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beschluß des FG fehlerhaft sein könnte. Das Vorbringen des Antragstellers in dem Beschwerde-Verfahren und PKH-Verfahren betrifft nicht die entscheidungserheblichen Sachverhalte und geht auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht ein.