Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.12.1991, Az.: X B 124/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.12.1991
- Aktenzeichen
- X B 124/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 405
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig. |
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Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). |
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 28.November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppe (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249), so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.