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Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.11.1991, Az.: IV R 45/90

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Sondergewinne; Steuerermäßigung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
IV R 45/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 166, 538 - 540
  • BB 1992, 850 (Kurzinformation)
  • BFH/NV 1992, 34
  • BStBl II 1992, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1390 (Kurzinformation)
  • HFR 1992, 344 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1993, 1161-1162

Amtlicher Leitsatz

Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i. S. des § 13 a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG ausgeschlossen.

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren 1983 bis 1985 Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ackerland und Weinbauflächen) und erzielten hieraus Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Der Vergleichswert der Sonderkulturen (Weinbau) überstieg 2 000 DM. Für die Streitjahre wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Kläger ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von einem Ausgangswert von 847 DM aus, der einer eigengenutzten Fläche von 0,7318 ha entsprach, und ermittelte die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 bis 1985/1986 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Bei einer Betriebsprüfung stellte das FA im Jahre 1987 fest, daß die Kläger das Ackerland verpachtet hatten. Der Ausgangswert betrug danach 0 DM (§ 13 a Abs. 4 Nrn. 1-5 EStG). Das FA ermittelte den Gewinn weiterhin nach § 13 a EStG, weil es die Kläger noch nicht auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG hingewiesen hatte (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Gegen die darauf ergangenen endgültigen Einkommensteuerbescheide wandten die Kläger ein, ihnen stehe die Steuerermäßigung des § 34 e EStG zu.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Steuerermäßigung sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 e EStG nur dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn auch tatsächlich nach den Regelungen des § 13 a EStG ermittelt worden sei. Im Streitfall aber seien die Gewinne aus Verpachtung und Weinbau nur aus formellen Gründen nach § 13 a EStG, in Wirklichkeit aber durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt worden.

4

Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1. Gemäß § 34 e Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens um 2 000 DM. Voraussetzung ist, daß der Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nach § 13 a EStG ermittelt worden ist und bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigt.

7

a) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor; denn der Gewinn für den Betrieb der Kläger ist für die den Streitjahren zugrundeliegenden Wirtschaftsjahre nach § 13 a EStG ermittelt worden. Den Klägern ist vorher weder eine Mitteilung bekanntgegeben worden, durch die sie auf den Wegfall der Voraussetzung des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG hingewiesen worden wären (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG), noch haben sie selbst einen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 2 EStG gestellt. Es ist der Vorentscheidung zwar zuzugeben, daß der Ansatz der eingenommenen Pachtzinsen nach § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG und die Erfassung des Gewinns aus der weinbaulichen Nutzung tatsächlich auf einer Einnahmen-Überschußrechnung beruhen. Aber auch eine solche Gewinnermittlung ist nicht originäre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern bleibt Teil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG (Senatsurteil vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538; vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Anm. 1737; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 34 e Anm. 5). Daraus folgt, daß die Kläger sowohl den Freibetrag von 3 000 DM nach § 13 a Abs. 8 EStG als auch die Absetzungen nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beanspruchen konnten.

8

b) Dieses Ergebnis entspricht entgegen der Auffassung des FG auch dem besonderen Zweck des § 34 e EStG. Mit der Steuerermäßigung soll das gegenüber der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG mit der Ermittlung der tatsächlichen Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG verbundene sprunghafte Ansteigen der Steuerbelastung ausgeglichen werden (vgl. BTDrucks 8/3673 S. 17; Senatsurteil vom 7. September 1989 IV R 91/88, BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975). Abgesehen davon, daß die Kläger ihre Sondergewinne auch bisher schon im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt haben und damit ein sprunghaftes Ansteigen ihrer Steuerbelastung in den Streitjahren aufgrund anderweitiger Gewinnermittlung ausscheidet, haben sie den Freibetrag nach § 13 a Abs. 8 EStG in Anspruch genommen. Dieser Freibetrag in Höhe von 3 000 DM ist durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400) aber gerade als Ersatz dafür eingeführt worden, daß Steuerpflichtigen mit Gewinnen aus Sondernutzungen die Steuerermäßigung des § 34 e EStG versagt bleibt (BTDrucks 8/3239 S. 10 f.).

9

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage war daher abzuweisen.