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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.11.1991, Az.: VII R 16/90

Rechtmäßigkeit einer Kraftfahrzeugsteuererhöhung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.11.1991
Aktenzeichen
VII R 16/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 488

Tatbestand

1

Für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Oktober 1984 ein Personenkraftwagen (Fremdzündungsmotor) erstzugelassen, für dessen Halten das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) Kraftfahrzeugsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 14,40 DM/100 ccm Hubraum festsetzte. Aufgrund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) wurde die Kraftfahrzeugsteuer neu festgesetzt, für die Zeit ab 1. Januar 1986 nach dem neuen Steuersatz von 18,80 DM/100 ccm für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Neufestsetzung ab. Diese verstoße nicht gegen Verfassungsgrundsätze. Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt; mit dem bestandskräftig gewordenen Erstbescheid sei kein verfassungsrechtlich geschützter Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) würden durch das Gesetz vom 22. Mai 1985 nicht verletzt.

3

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger gegen die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das FG. Er führt im wesentlichen aus, durch den Erlaß des Erstbescheides werde suggeriert, daß die vorgenommene Besteuerung Bestand behielte. Die erhöhte Kraftfahrzeugsteuer stelle sich als Strafsteuer dar. Sie greife in die Nutzung des Eigentums ein. Es beständen keine ausreichenden Differenzierungskriterien, die eine Ungleichbehandlung nicht schadstoffarmer Altfahrzeuge und (bedingt) schadstoffarmer Fahrzeuge rechtfertigten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Das FG hat zutreffend erkannt, daß die angefochtene Neufestsetzung rechtmäßig ist und daß insbesondere gegen die Kraftfahrzeugsteuererhöhung aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 1985 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese verfassungsrechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BFHE 162, 141 [BFH 26.09.1990 - II R 50/88], BStBl II 1990, 929, VII R 42/88, BFH/NV 1991, 417, und vom 8. Januar 1991 VII R 48/88, 57/88 und 65/88, n. v.). Nach ihr verstößt die Kraftfahrzeugsteuererhöhung weder gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG noch - soweit eine (unechte) Rückwirkung vorliegt - gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Auf die Gründe der Entscheidung in BFHE 162, 141, 143 ff. [BFH 26.09.1990 - II R 50/88] wird verwiesen. Die Angriffe der Revision vermögen hiernach nicht durchzugreifen.

6

Anmerkung: In gleicher Weise hat der Senat mit Urteilen vom 5. November 1991 VII R 15/90, 17/90 und 26/90 entschieden.