Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.10.1991, Az.: VIII E 5/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.10.1991
- Aktenzeichen
- VIII E 5/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1992, 329
- JurBüro 1992, 545 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1992, 365 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand:
Der erkennende Senat hat die Beschwerde der ... KG i.L. wegen Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1985 mit Beschluß vom 14.Juni 1991 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Steuerberater Dipl.-Kfm. Z auferlegt (Kostenschuldner), da er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten war. |
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Nach Ergehen der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) am 2.August 1991 wurde mit Schreiben vom 23.August 1991 Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Das Schreiben ist unterzeichnet: "i.A. A ...". Zur Sache wird vorgetragen, die Beschwerde sei mit Schriftsatz vom 3.Mai 1991 zurückgenommen worden. Zum Nachweis dieser Behauptung wurde eine Kopie des Schriftsatzes vom 3.Mai 1991 und eine Kopie einer Seite des Postausgangsbuchs vom 3.Mai 1991 vorgelegt, auf dem ohne nähere Individualisierung vermerkt ist, daß an diesem Tag ein Brief an den BFH zur Post gegeben wurde. |
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die gegen ihn als Kostenschuldner für das Verfahren vor dem BFH angesetzten Kosten nicht zu erheben. |
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH hat keinen Antrag gestellt. |
Der Schriftsatz vom 3.Mai 1991 (Beschwerderücknahme) ist beim BFH nicht eingegangen. |
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 5.September 1991 wurde der Kostenschuldner gebeten, eine auf den Unterzeichner des Erinnerungsschriftsatzes --Herrn A ...-- ausgestellte Prozeßvollmacht für das Erinnerungsverfahren vor dem BFH bis zum 30.September 1991 vorzulegen. Die angeforderte Vollmacht wurde bisher nicht vorgelegt.
Gründe
Die Erinnerung ist unzulässig. |
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1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. BFH-Beschluß vom 2.Oktober 1985 III E 3-4 85, BFH NV 1986, 352). |
2. Zur Einlegung der Erinnerung ist u.a. der Kostenschuldner berechtigt (§ 5 Abs.1 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 23.Aufl., § 5 GKG Anm.2 a). |
Das Erinnerungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, bei dem sich der Kostenschuldner durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann (vgl. Tipke Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., Vor § 135 FGO Rz.13 a, 15). Läßt sich ein Kostenschuldner in diesem Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht deren schriftliche Erteilung und deren Vorlage bei Gericht (§ 62 Abs.3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; Gräber Koch, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 62 Rz.53, 54). Der von einem Bevollmächtigten erhobene gerichtliche Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.Mai 1981 VI R 212 78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678, 680 [BFH 15.05.1981 - VI R 212/78]). |
3. Im Streitfall hat Herr A ... die Erinnerung für den Kostenschuldner Steuerberater, Dipl.-Kfm. Z, ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingelegt. Dies allein führt zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs. |
4. Unabhängig davon könnte die Erinnerung gegen den Kostenansatz auch in der Sache keinen Erfolg haben. |
Der Kostenschuldner ist der Ansicht, daß der die Kosten verursachende Beschluß vom 14.Juni 1991 nicht ergangen wäre, wenn dem BFH die Rechtsmittelrücknahme vom 3.Mai 1991 rechtzeitig vorgelegen hätte. Letzteres ist zwar zutreffend, hat aber nicht zur Folge, daß unter diesen Umständen ein "Fehler des Gerichts", der Voraussetzung für die Kostenniederschlagung ist, vorliegt (vgl. Hartmann, a.a.O., 23.Aufl., § 8 GKG Anm.2). |
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nur bis zur Verkündung oder Zustellung der Beschwerdeentscheidung des BFH zurückgenommen werden (vgl. Gräber Ruban, a.a.O., § 129 FGO Rz.6). Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Prozeßhandlung, die frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung bei Gericht wirksam wird (vgl. Gräber Koch, a.a.O., § 72 Rz.5). |
Nachdem im Streitfall dem BFH bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Rücknahme der Beschwerde zugegangen war, war er auch nicht gehindert, über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden und die Entscheidung zuzustellen. Für die Anwendbarkeit des § 8 Abs.1 Satz 1 GKG bleibt somit kein Raum.