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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.10.1991, Az.: IX B 111/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.10.1991
Aktenzeichen
IX B 111/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 402

Tatbestand:

1

In dem Rechtsstreit bei dem Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1982, 1984 und 1986 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 1985 bis 1986 haben die Kläger und Beschwerdegegner und der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das lehnte das FG durch sodann verkündeten und begründeten Beschluß ab; hiergegen legte das FA zu Protokoll sofortige Beschwerde ein. Das FG führte sodann die mündliche Verhandlung durch und gab mit dem anschließend verkündeten Urteil der Klage teilweise statt. Die vom FA gegen das FG-Urteil eingelegte Revision ist bei dem Senat unter dem Az. ... anhängig. Mit Beschluß vom 6.Juni 1990 half das FG der Beschwerde nicht ab.

Gründe

2

Die gemäß§ 128 Abs. 2, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde muß als unzulässig verworfen werden, da sie mit dem Ergehen des FG-Urteils gegenstandslos geworden ist. Denn das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, das Klageverfahren ohne Sachentscheidung des FG ruhen zu lassen, kann nach Ergehen des FG-Urteils in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden (vgl. Gräber/Koch, Kommentar, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74 Anm. 20 und 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 252, Anm. 1 Da; Thomas/Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 17. Aufl., § 252 Anm. 2b). Ob dem FG insoweit ein Verfahrensverstoß oder anderer Rechtsfehler unterlaufen ist, läßt sich nur noch im Revisionsverfahren nachprüfen. Es gelten insoweit die Grundsätze, wie sie der Bundesfinanzhof zur Richterablehnung im Beschluß vom 2.März 1978 IV R 120/76 (BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, [BFH 02.03.1978 - IV R 120/76] Ziff. I. 1. d der Gründe) ausgesprochen hat, entsprechend.