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Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.06.1991, Az.: VI R 69/89

Einordnung einer Tätigkeit als "nebenberuflich" im Sinne von § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.06.1991
Aktenzeichen
VI R 69/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 811

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war u. a. in den Streitjahren 1983 bis 1985 als Sportlehrerin an einer staatlichen Realschule mit 12 Wochenstunden (bzw. 13 Wochenstunden im Schuljahr 1982/83) beschäftigt; ein hauptberuflich tätiger beamteter Lehrer mußte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in den Streitjahren 28 Wochenstunden unterrichten. Der Arbeitgeber der Klägerin behandelte bei deren Einnahmen - entsprechend der bayerischen Verwaltungspraxis - gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils einen Betrag von 2400 DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung.

2

Der zwischenzeitlich für die Veranlagung der Klägerin zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte fest, daß diese in den Streitjahren von ihrem geschiedenen Ehemann nach § 22 Nr. 1 a EStG zu versteuernde Unterhaltsleistungen erhalten hatte. Das FA führte deshalb Einkommensteuerveranlagungen durch; statt des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigte es in jedem Streitjahr nur Werbungskosten in Höhe von . . . DM.

3

Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 398 veröffentlichten Urteil statt.

4

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 3 Nr. 26 EStG. Die Klägerin sei zwar in den Streitjahren mit einer Wochenstundenzahl beschäftigt gewesen, die geringfügig unter der einer - noch als Hauptberuf anzusehenden - Halbtagskraft gelegen habe. Dieser Umstand rechtfertige es aber nicht, die Tätigkeit der Klägerin als Nebenberuf anzusehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG angesehen.

6

1.

Nach dem Urteil des Senats vom 30. März 1990 VI R 188/87 (BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854) ist dafür Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit den Steuerpflichtigen vom zeitlichen Umfang her - im Verhältnis zu einem denselben Beruf ausübenden Vollerwerbstätigen - mit nicht mehr als 33 1/3 v. H. beansprucht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf das Urteil in BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854 Bezug.

7

2.

Aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, daß die Klägerin in den Streitjahren statt der 28 Wochenstunden einer Vollzeitkraft (mindestens) 12 Wochenstunden - und damit mehr als 331/3 einer Vollzeitkraft - Unterricht erteilt hat; die Annahme einer Nebentägigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG scheidet damit nach den im Urteil des Senats in BFHE 160, 486 [BFH 30.03.1990 - VI R 188/87], BStBl II 1990, 854 aufgestellten Grundsätzen aus.

8

3.

Das FG ist von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen. Die Sache ist spruchreif. Auf die Revision des FA war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.