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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.05.1991, Az.: V S 1/91

Ablehung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Sache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
31.05.1991
Aktenzeichen
V S 1/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 119

Entscheidungsgründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 142 FGO).

2

Bei einer Schätzung greift die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nur durch, wenn das FG die Schätzung betreffende Behauptungen und Beweismittel übergangen hat oder wenn es nicht alle für die Schätzung bedeutsamen Umstände berücksichtigt hat (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rz. 26).

3

Das FG hat die Behauptungen des Antragstellers nicht übergangen. Es ist vielmehr seiner Behauptung, er habe im Jahre 1973 statt eines Umsatzes von . . . DM nur einen Umsatz von . . . DM erzielt, nachgegangen, hat aber diesem Sachvortrag u. a. deshalb keinen Glauben geschenkt, weil der Antragsteller in seiner Aufstellung eine Provisionszahlung von . . . DM nicht berücksichtigt hat. Daß diese Provisionszahlung - wie der Antragsteller nunmehr behauptet - einem Anspruch einer Firma . . . auf Unterprovision entsprach, begründet den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung nicht. Der Senat kann den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, in welchen Punkten trotz der bereits durchgeführten Steuerfahndungs- und Betriebsprüfung noch eine weitere Sachaufklärung durch das FG erfolgversprechend gewesen wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen des FG geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß in den versteuerten Entgelten Geldzuflüsse aus Gesellschaften enthalten sind. Das FG hat keine Gesellschaft feststellen können. Insofern wirft der vom FG festgestellte Sachverhalt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.