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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.05.1991, Az.: VII S 15/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.05.1991
Aktenzeichen
VII S 15/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 263

Gründe

1

Dem Antrag, der dem Sinne nach für die Durchführung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt ist, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Prozeßkostenhilfe nicht --wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist (infolge Nichteinlegung einer formgerechten Beschwerde) und damit für die Zulässigkeit erforderlich-- unter Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beantragt worden ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet damit keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung).

2

Die nicht formgerecht, weil nicht unter Beachtung des Vertretungszwanges eingelegte Beschwerde wird kostenpflichtig zu verwerfen sein, falls der Antragsteller sie nicht zurücknimmt.