Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.04.1991, Az.: V R 67/86
Steueranspruch; Finanzbehörde; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.04.1991
- Aktenzeichen
- V R 67/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1992, 217-218
- DStZ 1992, 59 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1992, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen und die für die Entstehung und den Umfang des Steueranspruch maßgebenden Besteuerungsgrundlagen festzustellen.
2. Nur ausnahmsweise können die Finanzbehörden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen.