Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.03.1991, Az.: V B 41/91
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.03.1991
- Aktenzeichen
- V B 41/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 22364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 128
Tatbestand:
I. Das Finanzgericht (FG) stellte mit Beschluß vom 7.Januar 1991 ein Klageverfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens den "vollmachtlosen Vertretern" auf. Es handelt sich um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer auftretenden Rechtsanwälte und Steuerberater. Diese hatten die Klage erhoben und wieder zurückgenommen, ohne daß eine Vollmacht vorlag. |
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Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, derzufolge den Beteiligten gegen die Entscheidung die Beschwerde zusteht. |
Die Beschwerdeführer legten gegen den Beschluß vom 7.Januar 1991 Beschwerde ein, "soweit er uns als Prozeßbevollmächtigten die Kosten des Verfahrens auferlegt". Dazu trugen sie vor, für die Erhebung der Klage seien sie durch den Kläger bevollmächtigt worden, eine Vollmacht sei bisher bei ihnen nicht angefordert worden. Sie legten eine am 5.Februar 1991 ausgestellte Vollmacht vor.
Gründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. | |||
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Nach Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt insbesondere für eine Kostenentscheidung, mit der das FG die Kosten des Verfahrens einem ohne Vollmachtsvorlage aufgetretenen Vertreter auferlegt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.November 1981 I B 37 | 81, BFHE 134, 401, [BFH 11.11.1981 - I B 37/81] BStBl II 1982, 167, [BFH 11.11.1981 - I B 37/81] und vom 2.Februar 1990 IX B 282 | 89, BFH | NV 1991, 53). |
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch zulässig, daß das FG seinem Beschluß vom 7.Januar 1991 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hatte, in der --ohne Hinweis auf die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im Hinblick auf Kostenentscheidungen nach der vorbezeichneten Vorschrift-- die Beschwerde als Rechtsmittel angegeben worden war (vgl. BFH-Beschluß vom 3.Dezember 1985 VII B 65 | 85, BFH | NV 1986, 419). Auf die Richtigkeit der Kostenentscheidung des FG, dessen Beschluß zunächst (vor einem Berichtigungsbeschluß vom 15.Januar 1991) auf einen unzutreffend dargestellten Sachverhalt gestützt war, kann der Senat somit nicht eingehen. |
Nach § 8 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes sind aber für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erheben. Die Vorschrift betrifft Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Nichterhebung ist eine unrichtige Behandlung der Sache. Eine solche kann auch in einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung liegen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30.Januar 1980 VI B 116/89, BFHE 129, 538, [BFH 30.01.1980 - VI B 116/79] BStBl II 1980, 300 [BFH 30.01.1980 - VI B 116/79]). Diese Voraussetzung ist --wie ausgeführt-- hier gegeben.