Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1991, Az.: III B 540/90
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Verstoß gegen den Vertretungszwang
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.01.1991
- Aktenzeichen
- III B 540/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 470
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Dies folgt schon daraus, daß sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht - wie in Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gefordert - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beschwerde beim Finanzgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wurde (§ 64 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn selbst wenn dies zulässig gewesen sein sollte (ablehnend z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 115 FGO Tz. 86), wäre dadurch lediglich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung (§ 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FGO) gewahrt. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) ist dadurch nicht beseitigt.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angaben von Gründen.