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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1991, Az.: III B 540/90

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Verstoß gegen den Vertretungszwang

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.01.1991
Aktenzeichen
III B 540/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 470

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Dies folgt schon daraus, daß sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht - wie in Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gefordert - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen.

3

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beschwerde beim Finanzgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wurde (§ 64 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn selbst wenn dies zulässig gewesen sein sollte (ablehnend z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 115 FGO Tz. 86), wäre dadurch lediglich das Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung (§ 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FGO) gewahrt. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) ist dadurch nicht beseitigt.

4

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angaben von Gründen.