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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.01.1991, Az.: III B 518/90

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.01.1991
Aktenzeichen
III B 518/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 485

Entscheidungsgründe

1

Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat u. a. geltend gemacht, der Bundesfinanzhof habe über die Frage, ob Umplanungen, die vom Bauherrn nicht zu vertreten sind, zulagenschädlich sind, noch nicht entschieden. Diese Frage könnte jedoch, sofern sie nach dem Urteil des Senats vom 22. April 1982 III R 113/78 (BFHE 136, 166, BStBl II 1982, 571) überhaupt noch klärungsbedürftig ist, in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die Klägerin wurde von den Feststellungen des Gutachters nicht überrascht und hat deshalb die Umplanungen zu vertreten. Ihr war nämlich bei Stellung des Bauantrages bekannt, daß es mit der Tragfähigkeit des Bodens unter Umständen noch Probleme geben könne. So ist in der am 20. Dezember 1982 (wenige Tage vor Ablauf des Begünstigungszeitraums) erstellten Baubeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß noch ein Gutachten zur Tragfähigkeit des Bodens eingeholt werde.

3

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.