Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.12.1990, Az.: III B 519/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.12.1990
- Aktenzeichen
- III B 519/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 469
Tatbestand:
Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Einkommensteuer 1981 mit Urteil vom 13. Februar 1990 ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Gründe
Die dagegen vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) muß sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Hierüber war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung zutreffend belehrt worden. Da er die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl persönlich und damit nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt hat, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Sache ist spruchreif. Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder auch ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwerdeverfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unter keinen Umständen zum Erfolg führen kann (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74, Rz. 17).