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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.12.1990, Az.: III R 9/90

Einlegung einer Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
III R 9/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 762

Entscheidungsgründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, siehe u. a. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; BFH-Beschluß vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701).

3

Im Streitfall ist die Revision durch die A. X. Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dafür spricht schon der bei der Revisionseinlegung, bei dem Antrag auf nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und bei der Revisionsbegründung verwendete Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft. Eindeutig ergibt sich zudem aus den maschinengeschriebenen Zusätzen unter den Unterschriften der Revisionseinlegung, des Antrags auf nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und der Revisionsbegründung, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht als natürliche Person, sondern als Geschäftsführer für die A. X. Steuerberatungsgesellschaft mbH handeln wollte. Die Zusätze unter den Unterschriften auf dem Antrag auf nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und auf der Revisionsbegründung bringen klar zum Ausdruck, daß die jeweilige Unterschrift für die Steuerberatungsgesellschaft geleistet werden sollte.

4

Aus der Tatsache, daß die Prozeßvollmacht auf den Steuerberater A. X. lautet, kann nichts anderes gefolgert werden, denn die Vollmacht als solche sagt nichts darüber aus, wer die Revision eingelegt hat. Aus ihr kann lediglich entnommen werden, ob derjenige, der die Revision eingelegt hat, auch dazu bevollmächtigt war (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, BFH/NV 1986, 38; BFH-Beschluß in BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701).