Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.10.1990, Az.: VIII R 11/87
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.10.1990
- Aktenzeichen
- VIII R 11/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 22019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 259
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Im Streitjahr waren der Kaufmann B und der Kaufmann L Kommanditisten. Persönlich haftende Gesellschafterin war eine GmbH. Deren Anteilseigner waren B und L je zur Hälfte. |
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Die Klägerin übte keine geschäftliche Tätigkeit aus. Sie hielt lediglich eine Kommanditbeteiligung an der Firma ... Zum 31.Oktober 1976 übertrug die Klägerin diese Kommanditbeteiligung zum Buchwert je zur Hälfte auf B und L. Seitdem behandelt die Klägerin ihr Unternehmern als ruhend. "Mit Ausnahme der Kapitalkonten ihrer Gesellschafter" --so das Finanzgericht (FG)-- "ist Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden". |
Am 29.Dezember 1981 veräußerte B seine Kommanditbeteiligung an der Klägerin sowie alle Ansprüche und Verpflichtungen aus den Darlehens- und Rechnungskonten für ... DM an L. Zu diesem Zeitpunkt stand der voll eingezahlten Kommanditeinlage des B ein variables Kapitalkonto von ... DM gegenüber. |
Im Gewinnfeststellungsbescheid für 1981 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für B einen erklärten Veräußerungsverlust in Höhe von ... DM fest. Den von der Klägerin in einer Ergänzungsbilanz für L angesetzten negativen Geschäftswert erkannte er jedoch nicht an. Statt dessen behandelte er diesen Betrag als laufenden Gewinn des L. Gleichzeitig löste das FA das negative Kapitalkonto des L auf. Dadurch ergab sich ein Gewinn von ... DM, der ebenfalls dem L zugerechnet wurde. |
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. |
Im Klageverfahren begehrte die Klägerin, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid hinsichtlich des für L festgestellten Veräußerungsgewinns von ... DM aufzuheben. |
Das FG hat den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM festgestellt werden und der dem L zuzurechnende laufende Gewinn ... DM beträgt. Im übrigen wies das FG die Klage ab. |
Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. |
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Gewinnfeststellungsbescheid 1981 aufzuheben. |
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hätte den Gesellschafter L notwendig beiladen müssen. Nach § 60 Abs.3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte nicht klagebefugt ist. |
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Streitig ist im Rahmen des gegen die Klägerin gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids 1981, ob dem Gesellschafter L ein Gewinn --und wenn ja in welcher Höhe-- zuzurechnen ist. L ist damit "Dritter" i.S. des § 60 Abs.3 Satz 1 FGO. Die streitige Gewinnzurechnung kann nur einheitlich gegenüber der Klägerin und ihm ergehen. |
L ist auch klagebefugt. Das ergibt sich aus § 48 Abs.1 Nr.2 FGO; denn die Frage, ob für ihn durch den Anteilserwerb von B oder durch den Wegfall seines negativen Kapitalkontos ein Gewinn für ihn entstanden ist, betrifft ihn persönlich.