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Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.08.1990, Az.: V R 28/85

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.08.1990
Aktenzeichen
V R 28/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 22079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 63

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fertigte in den Streitjahren auf Bestellung Großcomputerhoroskope. Hierzu wurden die personenbezogenen Lebensdaten des jeweiligen Auftraggebers, insbesondere sein Geburtsdatum, die Geburtsstunde, die Geburtsminute sowie der Geburtsort, konkretisiert nach dem jeweiligen Breiten- wie Längengrad, in den mit astronomisch-mathematischen Daten gespeicherten Computer eingegeben. Das Horoskop wurde vom Computer im Endlosdruckverfahren ausgedruckt und an den jeweiligen Besteller versandt.

Die Klägerin berechnete in ihren Steuererklärungen die Umsatzsteuer für die Horoskope mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß§ 12 Abs.2 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 1973.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern unterwarf diese Umsätze dem in den Streitjahren geltenden Regelsteuersatz von 11 v.H.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, es liege schwerpunktmäßig keine Lieferung des Computerausdrucks, sondern eine sonstige Leistung vor. Diese bestehe in den astrologischen Berechnungen und ihrer Umsetzung in mehr oder weniger konkrete Aussagen zur Persönlichkeitsstruktur des Auftraggebers.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie meint, es liege eine Lieferung eines Druckerzeugnisses mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß§ 12 Abs.2 Nr.1 UStG 1967 1973 i.V.m. Nr.43 der Anlage 1 vor.

In dem Computer, mit dem sie gearbeitet habe, sei ein astrologischer Text gespeichert gewesen. Aufgrund der dem Computer eingegebenen persönlichen Daten des Kunden drucke dann die Maschine ein Horoskop des Kunden aus, das diesem geliefert werde. Im Programm der Maschine sei vorgegeben, welche Textteile mit Hilfe der personenbezogenen Daten erfaßt und ausgedruckt würden. Hierin liege der wesentliche Unterschied zum individuellen Horoskop, das durch einen Astrologen erstellt werde. Die Verknüpfung von Textteilen aus einem Programm zu einem Horoskop mit Hilfe der Maschinensprache stelle gerade keine Erstellung eines personenbezogenen Horoskopes dar, sondern lediglich ein individuelles Druckerzeugnis.

Das Computerhoroskop unterscheide sich nicht wesentlich von einem Horoskop-Buch, aus dem sich der Leser auch das für sein Sternzeichen, seinen Geburtsort und seine sonstigen individuellen Daten zutreffende persönliche Horoskop heraussuchen könne. Die Leistung des Computer-Programms, für den jeweiligen Kunden die richtigen Textseiten des Horoskop-Buches herauszusuchen, sei von untergeordneter Bedeutung.

Dies habe das FG verkannt. Sein Urteil sei deshalb aufzuheben; die Sache sei zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. Dem FG möge aufgegeben werden, im Rahmen der erneuten Verhandlung und Sachverhaltsermittlung ein Sachverständigengutachten zu Fragen von Großcomputerhoroskopen einzuholen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 22.April 1985, die Klägerin sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit Schriftsatz vom 29.April 1985 teilte er mit, auf mündliche Verhandlung werde nicht verzichtet; der Schriftsatz vom 22.April 1985 enthalte einen Schreibfehler. Das FA erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Gründe

3

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 12 Abs.1 UStG 1967

1973 betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 11 v.H. der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs.2 Nr.1 UStG 1967 1973 ermäßigte sich der Steuersatz auf 5,5 v.H. für die Lieferungen der in Anlage 1 bezeichneten Gegenstände.

a) Die Klägerin hat mit der Erstellung der Horoskope keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen erbracht.

Nach § 3 Abs.1 UStG 1967

1973 sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Nach § 3 Abs.8 Satz 1 UStG 1967 1973 sind sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber eine einheitliche Leistung erbracht hat, die sowohl Lieferungselemente (Übersendung des Computerausdrucks) als auch Elemente sonstiger Leistungen (Erstellung des Horoskops aufgrund der persönlichen, horoskoprelevanten Lebensdaten) enthält. In solchen Fällen ist die Einstufung der einheitlichen Leistung entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung davon abhängig, welche Bestandteile der Leistung unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Geschäfte bedingen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.November 1976 V R 71

72, BFHE 120, 568, [BFH 25.11.1976 - V R 71/72] BStBl II 1977, 270 [BFH 25.11.1976 - V R 71/72] m.w.N.). Dies ist aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts zu beurteilen.

Verfahrensfehler des FG bei der Feststellung des Sachverhalts hat die Klägerin nicht gerügt. Ihr Vortrag, das FG solle im zweiten Rechtsgang die Horoskope durch einen Sachverständigen begutachten lassen, enthält nicht die Rüge eines vom FG im ersten Rechtsgang begangenen Verfahrensfehlers. Überdies entspräche eine solche Rüge nicht der Form des § 120 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Feststellungen des FG zur Arbeitsweise und zu den Arbeitsergebnissen des Computers (den Horoskopen, auf die im Urteil verwiesen wird) erlauben auch die Beurteilung, ob es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelte. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt bestehen keine Bedenken, daß die Erstellung des Horoskops aufgrund der persönlichen Lebensdaten des Bestellers als sonstige Leistung im Vordergrund stand und nicht der Computerausdruck. Dieser war bloßes Hilfsmittel für die Mitteilung des Horoskops an den Besteller und somit von untergeordneter Bedeutung. Bereits im Beschluß vom 29.April 1971 V B 71

70 (BFHE 102, 429) hatte der Senat keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 FGO, daß die Horoskoperstellung durch die Klägerin eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ist.

b) Die Horoskopausdrucke gehören auch nicht zu den in § 12 Abs.2 Nr.1 UStG 1967

1973 bezeichneten Gegenständen. Hierzu zählen die in Nr.43 der Anlage 1 genannten Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes. Die Horoskopausdrucke der Klägerin sind keine Waren des Buchhandels oder Erzeugnisse des graphischen Gewerbes.

4

2. Der Senat entscheidet gemäß§ 90 Abs.2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.April 1985 ausdrücklich erklärt, die Klägerin sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Diese Erklärung war eindeutig und enthielt keinen Schreibfehler. Ein Widerruf der Erklärung ist, jedenfalls wenn sich die Prozeßlage --wie hier-- nicht wesentlich geändert hat, nicht möglich (BFH-Urteil vom 6.April 1990 III R 62/89, BFHE 160, 405).