Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.07.1990, Az.: I R 23/87

Unterstützungskasse; Geschäftsplan; Satzung; Leistungsplan; Soziale Einrichtung; Zulässige Kassenvermögen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.07.1990
Aktenzeichen
I R 23/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 161, 379 - 386
  • BB 1990, 2254 (amtl. Leitsatz)
  • BStBl II 1990, 1088-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1991, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1991, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt.

  2. 2.

    Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 18.07.1990 - AZ: I R 22/87