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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.06.1990, Az.: X B 163/88

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
X B 163/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 325

Entscheidungsgründe

1

. . .

2

1.

Die Beschwerde ist statthaft.

3

Entscheidungen des FG oder des Vorsitzenden des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen im Sinn des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und daher mit der Beschwerde anfechtbar (z. B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).

4

2.

Die Beschwerde ist aber unzulässig.

5

Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 128 FGO Rz. 22).

6

Da der Prozeßbevollmächtigte die Einkommensteuerakten des beklagten FA während des Beschwerdeverfahrens beim FA L eingesehen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Inwieweit durch die Weigerung des Vorsitzenden des FG, den Termin aufzuheben und die Akten zur Einsichtnahme an das Landgericht L zu versenden, das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung der Revision im Revisionsverfahren zu entscheiden.