Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.05.1990, Az.: VIII R 198/85
Straßenausbaubeiträge; Modernisierung; Grundstück; Dem Wesen nach unverändert; Aktivierung bei Grund und Boden; Betriebsausgaben; Wertsteigerung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.05.1990
- Aktenzeichen
- VIII R 198/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinisches FG
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 245 (Volltext)
- BFH/NV 1991, 29-30
- BStBl II 1991, 448-450 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz (vom BMF gebildet): Straßenausbaubeiträge, die Grundstückseigentümer für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen entrichten müssen, sind, sofern das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen unverändert geblieben ist, nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Betriebsausgaben sofort abzuziehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der Wert des Grundstücks gestiegen sein sollte.
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt auf einem in der Gemeinde A gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Betriebsgelände einen Großhandel. Das Betriebsgelände befindet sich in der Straße X, einer Sackstraße. Diese Straße war mit Pflastersteinen befestigt und als Hafenkai ausgestaltet. Sie wurde von den Anliegern als Fahrstraße, Lagerund Umschlagplatz und Gehfläche genutzt. Die Abwasserentsorgung erfolgte bei der Klägerin bisher mittels einer eigenen Sicker- und Klärgrube. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März.
Die Gemeinde A baute in den Jahren 1974 bis 1977 die Straße X im Zusammenhang mit dem Ausbau der parallel verlaufenden Bundesstraße in der Weise aus, daß in die Straße verlegte Eisenbahngleise und in die Straße hineinragende Lager- und Bootsschuppen entfernt wurden. Die Straße wurde mit einem neuen Unterbau einschließlich einer neuen Deckschicht und einer Verschleißdecke versehen sowie Beleuchtungseinrichtungen angebracht. Ferner wurden ein Gehweg und ein Parkstreifen angelegt. Im Jahre 1976 wurde von der Gemeinde außerdem die Abwasserkanalisation in der Straße X fertiggestellt und die Klägerin an diese angeschlossen.
Mit Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde vom 2. November 1976 wurde von der Klägerin ein Straßenausbaubeitrag von 64 193 DM angefordert. Mit einem weiteren Bescheid vom 2. November 1976 wurde ein Kanalanschlußbeitrag von 87 079 DM angefordert.
In ihrer Bilanz zum 31. März 1977 zog die Klägerin aus diesen Bescheiden zunächst keine steuerlichen und bilanziellen Konsequenzen.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage. Der Rechtsstreit wegen des Kanalanschlußbeitrags von 87 079 DM hatte letztlich keinen Erfolg. Der Rechtsstreit wegen des Straßenausbaubeitrags von 64 193 DM war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) noch anhängig.
Im Jahre 1980 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die die Wirtschaftsjahre 1974/75, 1975/76, 1976/77 umfaßte. Der Betriebsprüfer behandelte im Wirtschaftsjahr 1976/77 den Straßenausbaubeitrag und den Kanalanschlußbeitrag als aktivierungspflichtige Aufwendungen auf den Grund und Boden. Gleichzeitig erhöhte er die Verbindlichkeiten der Klägerin um (87 079 DM + 64 193 DM =) 151 272 DM, so daß sich keine Gewinnauswirkung ergab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem Prüfer und erließ am 21. September 1981 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1977, mit dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ... DM feststellte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Aktivierung der Aufwendungen beim Grund und Boden und begehrte, die 151 272 DM als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Das FG gab der Klage hinsichtlich des Kanalanschlußbeitrags statt, hinsichtlich des Straßenausbaubeitrags wies es die Klage ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts, und zwar unrichtige Anwendung der §§ 6 und 4 Abs. 4 EStG sowie unzureichende Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) durch das FG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 1983 aufzuheben und weitere Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 151 272 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der gegen die Klägerin mit Vorauszahlungsbescheid vom 2. November 1976 festgesetzte Straßenausbaubeitrag ist nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG).
1. Erstmalige Beiträge des Steuerpflichtigen für die Erschließung seines Grundstücks sind Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen zählen dagegen nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert. Sie sind sofort abziehbare Betriebsausgaben (BFH-Urteil vom 13. September 1984 IV R 101/82, BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49). In dem Urteil läßt der IV. Senat ausdrücklich offen, ob durch die gezahlten Ergänzungsbeiträge für den Bau einer biologischen Kläranlage der Wert des bereits an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks erhöht worden ist.
Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 4. November 1986 VIII R 322/83 (BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333) der Rechtsprechung des IV. Senats (BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) angeschlossen. Daran hält er fest. Entscheidend für die Annahme sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben ist allein, daß durch die Ersetzung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen das Grundstück in "seiner Substanz und seinem Wesen unverändert" geblieben ist. Nachträgliche Anschaffungskosten sind deshalb auch dann nicht gegeben, wenn durch die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen der Wert eines Grundstücks gestiegen sein sollte. Sollte in seinen Ausführungen unter 2. b) aa) (BFHE 148, 513, 518) eine Einschränkung der grundsätzlichen Erwägungen unter 1. (BFHE 148, 513, 516) liegen, so hält der Senat daran nicht mehr fest.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat zur Folge, daß der Straßenausbaubeitrag von 64 193 DM nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Betriebsausgabe sofort abziehbar ist.
Durch die Ausbaumaßnahme wurde der bestehende Zustand lediglich zeitgemäß technisch verbessert. Sie hat das Betriebsgrundstück der Klägerin in seiner Substanz und seinem Wesen nicht verändert. Das Betriebsgelände war bereits vor dem Ausbau der Straße durch diese mit dem übrigen Verkehrsnetz verbunden. Durch den Ausbau der Straße blieb deren Funktion für die Klägerin unverändert; die Straße ist weiterhin eine Sackstraße. Unter diesen Umständen kommt der vom FG festgestellten Werterhöhung des Betriebsgrundstücks durch die Umbaumaßnahme für die Streitfrage keine Bedeutung mehr zu.
Der mit dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzte Betrag ist Aufwand des Streitjahres, auch wenn die Forderung von der Klägerin bestritten wird. Auch bestrittene Forderungen, wie im Streitfall, sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu bilanzieren (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 5 EStG Rz. 60 a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. August 1986 I K 323/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 59).
3. Die Vorentscheidung, die den Straßenausbaubeitrag als aktivierungspflichtig angesehen hat, stimmt mit den aufgezeigten Grundsätzen nicht überein und ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der für die Klägerin festgestellte Gewinn ist für 1977 neben dem Kanalanschlußbeitrag von 87 079 DM um weitere 64 193 DM - jeweils unter Gegenrechnung einer anteiligen Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung - zu vermindern und nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.
Die Berechnung des verminderten Gewinns und seine Aufteilung wird dem FA übertragen (Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl I, 446, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.