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Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.04.1990, Az.: III R 193/85

Ermäßigung der Einkommensteuer bei zwangsläfuig erwachsenen Aufwendungen für den Unterhalt von nicht kindergeldberechtigten Personen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.04.1990
Aktenzeichen
III R 193/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 767

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist griechischer Staatsangehöriger und arbeitet in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er unterstützt laufend seine in Griechenland lebende Mutter sowie seine Schwiegereltern. Nach den Unterhaltsbescheinigungen der zuständigen Behörde in Griechenland vom 21. Januar 1983 reichten die nur geringfügigen anderen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen zur Bestreitung von deren Lebensunterhalt im Streitjahr 1982 nicht aus. Der Kläger überwies 1982 an seine Schwiegereltern insgesamt 4.800,00 DM, und zwar

am 5. April 19821.500,00 DM
am 13. Mai 1982700,00 DM
am 14. Juni 19821.000,00 DM
am 12. November 19821.000,00 DM
am 28. Dezember 1982600,00 DM.
2

Die letzte Einzahlung des vorangegangenen Jahres im Betrag von 500,00 DM leistete der Kläger am 28. Dezember 1981.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte von den Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern nur die auf die Monate April bis Dezember des Streitjahres entfallenden Zahlungen in Höhe des Teilbetrages von 3.600,00 DM als außergewöhnliche Belastung an.

4

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

5

Auf die Klage berücksichtigte das Finanzgericht (FG) weitere Zahlungen des Klägers an seine Schwiegereltern im Betrag von 1.200,00 DM. Das FG vertrat in der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 126 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung, der Kläger habe mit seiner Überweisung vom 5. April 1982 seinen Schwiegereltern Unterhalt auch für die vorangegangenen Monate Januar bis März geleistet.

6

Das FA rügt mit der vom FG wegen Divergenz zugelassenen Revision einen Verstoß der Vorentscheidung gegen materielles Recht.

7

Es beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet.

10

1.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen u. a. für den Unterhalt von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder er noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3.600,00 DM im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 EStG ermäßigt sich gemäß § 33 a Abs. 4 EStG um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben.

11

2.

Das FG hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. Urteile vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31, und vom 13. Februar 1987 III R 196/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341) entschieden, daß auch nur gelegentliche (z. B. ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr Aufwendungen für den Unterhalt i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG sein können. Unterhalt pflegt indes typischerweise regelmäßig wiederkehrend erbracht zu werden. Deshalb ist, soweit nur gelegentliche Leistungen als Unterhalt i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG anerkannt werden, besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Empfänger unterstützungsbedürftig i. S. von § 33 a Abs. 1 EStG ist und ob die Leistungen geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Empfängers zu decken (vgl. Urteil in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31). Die Vorentscheidung entspricht dieser Rechtsprechung.

12

3.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen jedoch Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis, daß Unterhaltsleistungen bestimmt und geeignet sein müssen, der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers zu dienen (Urteile in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713, und in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341). Eine Ausnahme wird dann zugelassen, wenn der Unterstützende an seine Angehörigen überhaupt erstmals Unterhaltsleistungen erbracht hat. Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben.

13

Die von der Vorinstanz angeführten Umstände rechtfertigen im Streitfall keine von der ständigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung. Soweit die Schwiegereltern des Klägers wegen des Ausbleibens von Überweisungen in den Monaten Januar bis März ihr eigenes geringes Vermögen für den Unterhalt eingesetzt oder auf gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG nichtanrechenbare andere Einkünfte oder Bezüge zurückgegriffen haben, dienen die später überwiesenen Beträge gerade nicht dem Unterhalt für die Monate Januar bis März. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die letzte Überweisung des Klägers im Betrag von 500,00 DM vom 28. Dezember 1981 erkennbar nicht ausreichend war, um den Lebensbedarf der Schwiegereltern bis Anfang April 1982 sicherzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Schwiegereltern aus den im Juli 1981 erhaltenen Unterstützungsleistungen von seinerzeit insgesamt 3.000,00 DM auch Ersparnisse haben bilden und diese für den Unterhalt in den Monaten Januar bis März 1982 haben einsetzen können.

14

4.

Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist entscheidungsreif. Nach den vorstehenden Ausführungen sind Unterhaltsleistungen nur für die Monate April bis Dezember 1982 gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Diese hat das FA in zutreffender Höhe gemäß § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.