Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.03.1990, Az.: III B 126/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.03.1990
- Aktenzeichen
- III B 126/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 790
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in substantiierter Form dargetan. Jedenfalls fehlt es an der von § 115 Abs.3 Satz 3 FGO verlangten Darlegung und Bezeichnung der möglicherweise in Frage kommenden Zulassungsgründe. 1. Für die Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen, das Finanzgericht (FG) habe entgegen "gefestigter Rechtsprechung" entschieden. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vielmehr genau bezeichnet werden; die Identität des Urteils muß zweifelsfrei festgestellt werden können. Das BFH-Urteil ist mit Datum und Aktenzeichen oder mit der Fundstelle zu bezeichnen. Darüber hinaus muß kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (siehe Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 115 Anm.63, m.w.N.).
2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs.2 Nr.3 FGO setzt einen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Prozeßrechts voraus. Im Streitfall meinen die Kläger, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das FG nicht berücksichtigt habe, daß das FA --ihrer, der Kläger, Auffassung nach-- die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzutreffend angewendet habe. Damit machen sie aber einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils geltend (siehe hierzu näher wiederum Ruban, a.a.O., § 115 Anm.25, m.w.N.). Ein Verfahrensmangel käme allenfalls in Betracht, wenn das FG Vorschriften fehlerhaft gehandhabt hätte, die die rechtzeitige Klageerhebung betreffen (siehe hierzu den Beschluß des BFH vom 6.Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897 [BFH 06.07.1988 - II B 183/87]).
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22.Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.