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Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: V R 19/85

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
V R 19/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 22101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 783

Tatbestand:

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als Schlossermeister selbständig tätig. Da er für 1978 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Umsatzsteuerbescheid 1978 gab das FA ausweislich eines Vermerks in der dazugehörigen Aktenverfügung am 18.August 1980 mit einfachem Brief zur Post. Die Bescheidausfertigung für den Kläger enthielt keine Datumsangabe. Sie war mit einer formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

"Die Frist für die Einlegung der Rechtsbehelfe beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief ... gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

Der Bescheid war an den Kläger unter seiner Wohnanschrift in ... gerichtet.

Der Kläger erhob am 2.Dezember 1980 Einspruch, der vom FA wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verworfen wurde. Mit der Klage machte der Kläger geltend, wegen der fehlenden Datierung des angefochtenen Bescheids sei er über die Rechtsbehelfsfrist unrichtig belehrt worden, im übrigen sei der Bescheid falsch adressiert, weil er nicht an die Anschrift seiner Betriebsstätte in ... gerichtet gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 122 und 356 der Abgabenordnung (AO 1977). Er führt aus, der Steuerpflichtige müsse im Bescheid selbst einen Anhaltspunkt für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist finden. Ein Absendedatum außerhalb des Bescheids, wie es der Poststempel sei, könne nicht als Ergänzung der abstrakten Rechtsbehelfsbelehrung angesehen werden, da eine urkundliche Verbindung zwischen Umschlag und Steuerbescheid nicht hergestellt werden könne. Dem Sinn und Zweck des § 157 Abs.1 Satz 3 AO 1977 werde nur ein solcher Steuerbescheid gerecht, dessen Inhalt es dem Steuerpflichtigen ermögliche, konkrete Berechnungen über den Fristablauf anzustellen.

2

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1978 auf ... DM festzusetzen.

Gründe

3

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 355 Abs.1 AO 1977 ist ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Einspruch des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid 1978 verspätet eingelegt und daher vom FA als unzulässig zu verwerfen war.

1. Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 21.August 1980 bekanntgegeben worden.

Nach § 122 Abs.2 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Die Aufgabe zur Post ist --wie das FG festgestellt hat-- am 18.August 1980 erfolgt. Der Bescheid ist dem Kläger auch zugegangen.

Zugegangen ist eine Sendung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, daß er (unter Ausschluß unbefugter Dritter) von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften dem Empfänger in seiner Wohnung ausgeliefert oder in einen von ihm bestimmten Hausbriefkasten eingelegt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.Dezember 1974 V R 111 74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286 [BFH 05.12.1974 - V R 111/74]).

Nach den --von der Revision nicht angegriffenen und somit den Senat nach § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden-- Feststellungen des FG wurde der Bescheid durch die Post an den Kläger unter seiner Wohnanschrift übermittelt. Dieser hatte damit die Möglichkeit, in angemessener Zeit von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen. Anhaltspunkte, die für einen anderen Geschehensablauf sprechen könnten, sind nicht erkennbar.

Im übrigen müßte sich der Kläger in jedem Fall nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm der Bescheid unter der --nach seiner Ansicht-- richtigen Anschrift übermittelt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 1.Juli 1987 II B 204 86, BFH NV 1988, 50). Er hatte nämlich --wie das FG festgestellt hat-- in den Umsatzsteuererklärungen 1974 bis 1977 stets seine Wohnanschrift angegeben.

2. Zu Recht hat das FG angenommen, daß am 21.August 1980 die Rechtsbehelfsfrist nach § 355 Abs.1 AO 1977 begonnen hatte.

Ergeht --wie im vorliegenden Fall-- ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt nach § 356 Abs.1 AO 1977 die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nur, wenn der Beteiligte u.a. über die "einzuhaltende Frist" schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs noch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs.2 Satz 1 AO 1977).

Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist gehört zwar auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn. Er muß --dem Normzweck gemäß-- in die Lage versetzt werden, anhand der erteilten Belehrung und der ihm bekannten oder zugänglichen Umstände den genauen Fristablauf zu bestimmen. Dazu ist es jedoch nicht erforderlich, daß die Rechtsbehelfsbelehrung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist. Es genügt vielmehr, daß dem Adressaten des Bescheids eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzeswortlauts über die Anfechtungsfrist gegeben wird, wobei die konkrete Berechnung des Fristablaufs der eigenen Verantwortlichkeit des Rechtsuchenden überlassen bleibt (BFH-Urteile vom 18.Juli 1986 III R 216 81, BFH NV 1987, 12, und vom 8.April 1987 X R 69 81, BFH NV 1988, 72 m.w.N. zur Rechtsprechung; insbesondere das grundlegende BFH-Urteil vom 29.Oktober 1974 I R 37 73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155 [BFH 29.10.1974 - I R 37/73] zu zu § 237 Abs.1 der Reichsabgabenordnung --AO-- i.V.m. § 17 Abs.2 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG-- a.F.).

Diesen Anforderungen genügt die auf dem angefochtenen Bescheid angebrachte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie enthält insbesondere das für den Fristbeginn maßgebliche Merkmal der Bekanntgabe des Bescheids sowie einen Hinweis auf die Wirkungsweise der --hier einschlägigen-- Dreitageregelung des § 122 Abs.2 AO 1977.

Der Bescheid braucht nicht --wie der Kläger meint-- ein Datum zu enthalten, anhand dessen es dem Adressaten möglich ist, mit Hilfe der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ohne Berücksichtigung weiterer Umstände die Frist zu berechnen. Zum einen ist die Angabe eines Datums im Steuerbescheid nicht vorgeschrieben (BFH-Urteil in BFH NV 1987, 12; ebenso: Spanner in Hübschmann Hepp Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 119 AO, Rdnr.14; Tipke Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 119 AO, Tz.1d). Zum anderen ist nicht sichergestellt, daß das im Bescheid angegebene Datum mit dem der Aufgabe zur Post übereinstimmt. Auch wenn im Bescheid das in den Akten vermerkte Absendedatum wiedergegeben ist, so begründet dies lediglich eine Vermutung hinsichtlich des Postaufgabedatums. Im Zweifel gibt ohnehin das Datum des Poststempels den Ausschlag (BFH-Urteile in BFHE 114, 5, [BFH 29.10.1974 - I R 37/73] BStBl II 1975, 155, [BFH 29.10.1974 - I R 37/73] und BFH NV 1987, 12). Das FG hat den Kläger daher zu Recht darauf verwiesen, den Briefumschlag (mit dem Poststempel) aufzubewahren bzw. das Datum des Poststempels festzuhalten oder ggf. beim FA Auskunft über das in den Akten vermerkte Postaufgabedatum einzuholen.

Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Versäumung einer Frist sei auch dann nicht mit Sicherheit auszuschließen, wenn der Adressat des Steuerbescheids den vorstehenden Anforderungen genüge. Für den Fall nämlich, daß der Adressat trotz ausreichender Vorkehrungen --also unverschuldet-- die Rechtsbehelfsfrist versäumt hat, kann das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO 1977) einen Ausgleich schaffen.

4

3. Die Rechtsbehelfsfrist, die am 21.August 1980 begonnen hatte, endete am Montag, den 22.September 1980 (§ 355 Abs. 1, § 108 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 187 Abs.1, § 188 Abs.2, § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Einspruch des Klägers, der erst am 2.Dezember 1980 beim FA einging, war somit verspätet.