Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.01.1990, Az.: V B 24/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.01.1990
- Aktenzeichen
- V B 24/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 664
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu wären substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich gewesen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858 [BFH 06.08.1986 - II B 53/86]; vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Der Kläger hat zwar einzelne Rechtsfragen herausgestellt; er hat aber die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung unterlassen und die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nur behauptet. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfragen umstritten seien und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfragen durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen sei. Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, daß die aufgeworfenen Rechtsfragen für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung seien, noch darauf, daß die Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt seien; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfragen inhaltlich klärungsbedürftig sind.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).