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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.1989, Az.: V B 142/88

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.11.1989
Aktenzeichen
V B 142/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 21537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 785

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; sie genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 3.Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). 1. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung geltend macht (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO), hat er zwar Rechtsfragen aufgeworfen, er hat aber nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsfragen klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig seien. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH oder mit der steuerrechtlichen Literatur, durch die aufgezeigt worden wäre, daß die Fragen noch nicht geklärt oder umstritten sind, fehlt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich vielmehr --wie eine Revisionsbegründung-- als eine Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung dar. Besonders deutlich zeigen dies die Ausführungen ab Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes, durch welche der Kläger darzulegen versucht, daß die Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechtswidrig gewesen sei und deshalb vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht gebilligt worden sei. Er bezieht sich dabei auf die ständige Rechtsprechung von Reichsfinanzhof (RFH) und BFH, auf eine Literaturstelle und auf verschiedene Entscheidungen von FG. Soweit der Kläger beabsichtigt haben sollte, durch die Hinweise auf Literatur und Entscheidungen von FG die Klärungsbedürftigkeit darzutun, hat er keinen Erfolg, denn aus den Ausführungen läßt sich nicht erkennen, daß die Fragen --abstrakt-- umstritten oder ungeklärt seien, etwa deshalb, weil die zitierten FG (anders als die Vorentscheidung) einer bestimmten Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt seien. Die vom Kläger aufgestellte bloße Behauptung, eine Entscheidung des BFH zu den von ihm angeführten Fragen sei noch nicht ergangen, genügt nicht. Der Kläger hätte diese Behauptung anhand der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Frage der Festsetzung von Verspätungszuschlägen darlegen müssen.

2

2. Auch die Divergenzrüge genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs.3 Satz 3 FGO, denn es wird lediglich die "Auffassung" des FG als "falsch" bezeichnet --und anhand eines bestimmten BFH-Urteils begründet, daß "bei überschlägiger Überprüfung der Verspätungszuschläge keine Fehler ersichtlich seien"--. Damit hat der Kläger lediglich dargelegt, daß das FG die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft angewendet habe, nicht aber, daß das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit rechtlichen Erwägungen der Entscheidung des BFH nicht übereinstimme.

3

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).