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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.11.1989, Az.: IX R 327/87

Steuerermäßigung; Eigentumswohnung; Nutzung durch Kind; Studienort

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.11.1989
Aktenzeichen
IX R 327/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG München

Fundstellen

  • BFHE 159, 77 - 79
  • BB 1990, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 344 (amtl. Leitsatz)
  • BFH/NV 1990, 19
  • BStBl II 1990, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1990, 142 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1990, 253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht für eine Eigentumswohnung zu, die eines seiner Kinder am Studienort nutzt.

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, leben in L in ihrem eigenen Wohnhaus. Sie haben fünf 1958 bis 1965 geborene, noch in Ausbildung stehende Kinder. Außerdem erhalten sie für ein in ihrem Haushalt lebendes Enkelkind Kindergeld. Die Kläger erwarben 1982 eine Eigentumswohnung in M, für die sie die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Die Eigentumswohnung wurde ab November 1982 von ihrer studierenden, 1958 geborenen Tochter T bewohnt. Die Kläger beantragten in ihren Einkommensteuererklärungen für 1982 und 1983 die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte - auch in den Einspruchsentscheidungen - diese Steuerermäßigung.

2

Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen, wie sie § 34 f EStG voraussetze, sei nicht gegeben, wenn ein Kind des Steuerpflichtigen eine Wohnung außerhalb der Familienwohnung beziehe und dort einen eigenen - wenn auch finanziell vom Steuerpflichtigen abhängigen - Haushalt führe. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entspreche nicht der Selbstnutzung i. S. von § 21 a EStG; sie verlange die Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen (ggf. einschließlich seines gesamten Hausstandes). Durch § 34 f EStG solle nicht schlechthin jeder Erwerb von Wohnungen gefördert werden, sondern nur der durch die Familiengröße notwendig gewordene Erwerb größerer Wohnungen.

3

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 34 f EStG.

4

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen die Einkommensteuer für 1982 und für 1983 jeweils um 3 000 DM herabzusetzen.

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Im Ergebnis zu Recht hat das FG den Klägern die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung versagt. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch nehmen, die Einkommensteuer auf Antrag um je 600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraussetzung ist, 1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann, und 2., daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 EStG handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

7

Die Kläger erfüllen hinsichtlich der ihrer Tochter zur Nutzung überlassenen Eigentumswohnung den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG und haben den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach § 21 a EStG zu versteuern (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).

8

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Nutzung der Eigentumswohnung durch die Tochter eine Nutzung der Kläger zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 34 f EStG ist (vgl. hierzu Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 34 f EStG Anm. 34, m. w. N.). Den Klägern steht die begehrte Steuerermäßigung schon deshalb nicht zu, weil die Eigentumswohnung in M kein durch § 34 f EStG begünstigtes Objekt ist. Begünstigt sind nur solche Objekte, die bestimmt und geeignet sind, den durch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder erhöhten Wohnbedarf des Steuerpflichtigen zu befriedigen. Dies ergibt die Auslegung des § 34 f EStG insbesondere nach seinem Sinnzusammenhang und dem Gesetzeszweck. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 14. März 1989 IX R 45/88 (BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776).

9

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, daß der Gesetzgeber in § 34 f EStG nicht den in § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) enthaltenen Begriff des Familienheims verwendet hat. Dies erklärt sich schon daraus, daß keine Deckungsgleichheit mit den gemäß § 7 b EStG begünstigten Objekten besteht und die nach § 7 II. WoBauG unschädliche Nutzung durch Angehörige zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hätte.

10

Der vom Gesetz verfolgte Zweck wird auch nicht dadurch erreicht, daß - wie im Streitfall - ein haushaltszugehöriges Kind getrennt von der übrigen Familie ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt bewohnt; denn dieses Objekt dient nicht der Deckung des erhöhten Wohnbedarfs, der durch die Haushaltszugehörigkeit aller berücksichtigungsfähigen Kinder bedingt ist.

11

Soweit die Kläger im Revisionsverfahren vorgetragen haben, daß die Wohnung in M der Deckung des Wohnbedarfs der gesamten Familie gedient habe, weil im Haus in L zwei der erwachsenen Kinder gemeinsam ein Zimmer hätten benutzen müssen, und weil alle Familienmitglieder - zu unterschiedlichen Zeiten - die Wohnung in M bei Stadtbesuchen genutzt hätten, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon deshalb nicht berücksichtigen kann.