Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: V B 143/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- V B 143/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 21488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 725
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß, der i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre.
Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt. Das Finanzgericht (FG) hat weder im Tenor noch in den Gründen seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht, ersetzt die Zulassung nach den Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 40; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen.
Gemäß§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes wird von der Erhebung der Kosten abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse eingelegt hat. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß des FG ist unzutreffend. Es besteht daher die Möglichkeit, daß der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlaßt worden ist. Die Erhebung der dadurch entstandenen Kosten wäre unbillig.