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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.11.1989, Az.: II B 112/89

Anforderungen an die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.11.1989
Aktenzeichen
II B 112/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 648

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kl. und Bef. (Kl.) in seiner Beschwerdeschrift nicht - wie § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" hat. Hierfür genügen nicht Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das FG und die ihnen beigefügte Bemerkung, das FG stelle sich mit seinen Ausführungen "in einer grundsätzlichen Angelegenheit gegen die bisherige Auffassung des Bundesfinanzhofes", so daß die Revision zuzulassen sei. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß der Kl. eine bestimmte Rechtsfrage darlegt und konkret angibt, inwiefern die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den BFH nicht nur für den entschiedenen Fall, sondern für die Allgemeinheit Bedeutung hat, z. B. aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung.

2

Der Kl. hat auch nicht erkennbar gemacht, daß das FG-Urteil abweicht von der "Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. August 1951, abgedruckt in BFHE 55, 592". Hierfür genügt nicht die Behauptung, das FG habe sich der Auffassung des BFH nicht angeschlossen. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, daß der Kl. einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des FG trägt und diesem Rechtssatz einen abweichenden Rechtssatz aus dem angeführten BFH-Urteil gegenüberstellt.