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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.10.1989, Az.: VIII B 63/89

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.10.1989
Aktenzeichen
VIII B 63/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 21501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Einkommensteuer-Erlaßsache abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

2

Gegen das am 29.April 1989 zugestellte Urteil des FG hat Rechtsanwalt Dr. A namens des Klägers "Revision hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Eine Begründung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat er nicht eingereicht. Auch eine Prozeßvollmacht hat er nicht vorgelegt.

3

Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage die Revision als unzulässig verworfen.

Gründe

4

Die hilfsweise wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unzulässig.

5

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist. Der Kläger ist in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber belehrt worden, daß die Gründe für die Zulassung der Revision in der Beschwerdeschrift darzulegen sind.

6

Sie ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie bedingt eingelegt wurde (vgl. dazu den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 [BFH 22.06.1982 - VII B 115/81] m.w.N.).

7

Der Senat ist an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht dadurch gehindert, daß der Beschluß des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, nur von zwei Richtern unterzeichnet worden ist. Zwar muß das FG grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern (§ 5 Abs.3 FGO) über die Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden (§ 130 Abs.1 FGO; BFH-Beschluß vom 25.September 1967 IV B 33/66, BFHE 90, 103, BStBl III 1967, 788). Einer Entscheidung über die Abhilfe bedarf es jedoch nicht, wenn eine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, z.B. deshalb, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung eingelegt wurde oder weil offensichtlich die Beschwerdefrist versäumt ist. Die in § 130 Abs.1 FGO vorgesehene Abhilfe durch das FG dient der Verfahrensökonomie. Beschwerden, die das FG für begründet hält, sollen grundsätzlich nicht auch noch das Rechtsmittelgericht beschäftigen. Umgekehrt dient es der Verfahrensökonomie, bei Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind, auf eine ausdrückliche Entscheidung des FG über die Abhilfe zu verzichten. Denn bei einer nicht statthaften Beschwerde kann es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Abhilfe durch das FG kommen (BFH-Beschlüsse vom 3.Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 22.Juni 1988 IV B 79/88, nicht veröffentlicht). Eine Rückgabe der Akten an das FG, damit dieses in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung die Entscheidung über die Nichtabhilfe nachhole, erübrigt sich deshalb.

8

Die Kosten des Verfahrens hat Rechtsanwalt Dr. A als vollmachtloser Vertreter zu tragen, weil er das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2.Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438, und vom 10.November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).