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Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.10.1989, Az.: I R 107/85

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.10.1989
Aktenzeichen
I R 107/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 21496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 646-647

Tatbestand:

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) organisierte in den Jahren 1973 bis 1976 (Streitjahre) gegen Entgelt die Flucht von Bewohnern der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). 1980 prüfte ein Steuerfahnder die steuerlichen Verhältnisse des Klägers. Der Fahnder vertrat die Ansicht, der Kläger habe als Fluchthelfer umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Höhe der Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb schätzte der Fahnder.

2

Aufgrund der Angaben im Steuerfahndungsbericht erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge und die Gewerbesteuer für die Streitjahre. Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einspruch ein.

3

Soweit der Einspruch die Umsatzsteuer betraf, hatte er zum Teil Erfolg. Das FA kürzte die Umsätze um die in den Betriebseinnahmen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge und berücksichtigte erstmals --geschätzte-- Vorsteuerbeträge. Soweit der Einspruch die Einkommensteuer, die Gewerbesteuermeßbeträge und die Gewerbesteuer betraf, hatte er keinen Erfolg.

4

Daraufhin hat der Kläger zwei Klagen erhoben. Die eine Klage betraf die Einkommensteuerbescheide und die Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge und Gewerbesteuer für die Streitjahre, die andere Klage die Umsatzsteuerfestsetzungen für diese Jahre. Der Kläger beantragte, die Bescheide zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer 1973 bis 1976 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben; das FA beantragte Klageabweisung.

5

Das Finanzgericht (FG) hob die Einspruchsentscheidungen auf und wies die Klagen im übrigen ab. Zur Begründung führte es sinngemäß aus: Der Kläger habe durch seine Tätigkeit als Fluchthelfer Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielt und Leistungen erbracht, die umsatzsteuerpflichtig seien. Die Zuschätzungen zu den --durch Aussagen der von der Steuerfahndung vernommenen Personen-- nachgewiesenen Betriebseinnahmen und die Schätzung der Betriebsausgaben seien nicht zu beanstanden. Fahnder und FA hätten jedoch verkannt, daß die Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten für die ausgeführten Umsätze zu berechnen sei und daß bei der Schätzung der Gewinne die Regeln der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zu beachten seien. Der Gewinn aus der einzelnen Fluchthilfe sei grundsätzlich bereits mit Abschluß der Flucht realisiert worden, nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts für die Fluchthilfe. Die Einspruchsentscheidungen seien aufzuheben, um dem FA Gelegenheit zu geben, die Umsätze und Gewinne aus der einzelnen Fluchthilfe methodisch richtig den einzelnen Streitjahren zuzuordnen. Diese Zuordnung erfordere einen erheblichen Zeitaufwand, auch kämen weitere Beweiserhebungen in Betracht. Das FA könne diese Aufgabe einfacher und billiger als das FG erfüllen.

6

Mit seiner Revision rügt das FA Verfahrensmängel.

7

Es beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben, die Klagen, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 vom 25.März 1982, den Umsatzsteuerbescheid 1973 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.August 1982 und den Gewerbesteuerbescheid 1973 vom 16.Dezember 1981 richten, abzuweisen und im übrigen den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1. Das angefochtene Urteil ist zwar nicht aufgrund der Rüge, das FG habe dem FA rechtliches Gehör versagt, aufzuheben; denn diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben worden.

11

Die Rüge des FA, ihm sei keine ausreichende Frist für eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 2.Januar 1985 gewährt und dadurch rechtliches Gehör versagt worden, ist nicht schlüssig, weil das FA nicht dargelegt hat, was es bei Gewährung rechtlichen Gehörs --im Streitfall: bei Gewährung einer ausreichenden Stellungnahmefrist-- dem FG noch vorgetragen hätte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3.Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355 [BFH 03.02.1982 - VII R 101/79]).

12

Unschlüssig ist auch die Rüge, das FG habe rechtliches Gehör versagt, weil es die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Rechtsfragen, ob die Gewinne zutreffend nach den Regeln der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ermittelt worden seien und ob die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen sei, mit den Verfahrensbeteiligten "während des gesamten Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung" nicht erörtert habe. Dieser Vortrag läßt nicht den Schluß zu, daß die genannten Rechtsfragen auch während der mündlichen Verhandlung nicht erörtert und die Verfahrensbeteiligten somit von den die Entscheidung des FG tragenden rechtlichen Überlegungen überrascht wurden.

13

2. Auch die Rüge, die Entscheidung des FG verstoße gegen § 100 Abs.1 Satz 1 FGO hält der Senat nicht für durchgreifend. Von einer Begründung sieht er insoweit gemäß Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 3.Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) ab.

14

3. Das angefochtene Urteil ist aber aufzuheben, da es auf einem Verstoß gegen § 100 Abs.2 Satz 2 FGO beruht.

15

Nach dieser Vorschrift kann das FG, wenn es wesentliche Verfahrensmängel feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung für nötig hält, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Feststellung des FG, daß die Voraussetzungen für eine derartige Aufhebung ohne Entscheidung zur Sache vorliegen, ist eine im Revisionsverfahren nachprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 22.Juli 1987 I R 226/83, BFH/NV 1988, 743). Ob das FG gemäß§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO verfährt, ist eine von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (BFH-Urteile vom 8.Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 149, BStBl II 1977, 321, 324 [BFH 08.12.1976 - I R 240/74], und vom 15.September 1988 IV R 134/86, nicht veröffentlicht --NV--; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., 1987, § 100 Anm.28).

16

Wesentliche Verfahrensmängel i.S. des § 100 Abs.2 Satz 2 FGO sind verfahrensrechtliche Fehler, die den Finanzbehörden während des Verwaltungsverfahrens unterlaufen sind und die Einfluß auf den materiellen Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung gehabt haben können (vgl. Gorski, Betriebs-Berater 1975, 1339; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Anm.29). Ein derartiger Fehler liegt regelmäßig vor, wenn die Finanzbehörde ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 88 der Abgabenordnung --AO 1977--) verletzt hat. Ob eine Pflicht zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts während des Verwaltungsverfahrens bestand, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die die Finanzbehörde dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, 276, BStBl II 1984, 661, 663 [BFH 29.05.1984 - VIII R 177/78]).

17

a) Im Verwaltungsverfahren wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1976 sind dem FA keine Verfahrensfehler unterlaufen. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1976 ergibt, ging das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer davon aus, daß die Umsatzsteuer nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielten Betriebseinnahmen --also gemäß§ 20 Abs.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973/1975 nach vereinnahmten Entgelten-- zu berechnen sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestand für das FA keine Pflicht, die vereinbarten Entgelte für die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Umsätze zu ermitteln. Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten ist ein Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts. Derartige Fehler berechtigen das FG nicht zu einer bloßen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Entscheidung in der Sache (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 743).

18

b) Das Verwaltungsverfahren wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermeßbeträge und Gewerbesteuer 1973 bis 1976 litt zwar, wie das FG richtig erkannt hat, an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das FA ging davon aus, daß der Kläger in den Streitjahren Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielt habe und daß diese Gewinne nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zu schätzen seien. Aufgrund dieser --zutreffenden-- Beurteilung der materiellen Rechtslage war das FA verpflichtet, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Es hätte, um die Gewinne nach den Regeln der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich schätzen zu können, noch klären müssen, wann der Kläger seine nach den einzelnen Fluchthilfeverträgen geschuldeten Leistungen erbracht und damit grundsätzlich den Gewinn aus der einzelnen Fluchthilfe verwirklicht hatte. Außerdem hätte es zur Ermittlung der Teilwerte der zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Forderungen klären müssen, in welchem Umfang der Kläger Forderungen langfristig zinslos gestundet hatte und ob Geschäftspartner des Klägers ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen waren. Anlaß für derartige Ermittlungen bestand, weil sich aus dem Steuerfahndungsbericht und dem Schreiben des Z vom 22.September 1977 an den Kläger --das der Kläger dem FA zusammen mit dem Einspruchsschreiben vom 13.Januar 1982 in Kopie vorgelegt hatte-- ergab, daß der Kläger seinen Kunden langfristige Stundungen gewährt hatte und zumindest der Schuldner Z die Herabsetzung einer Restforderung des Klägers um ... DM verlangt hatte. Die Tatsache, daß das FA diese Fragen nicht klärte, kann die Schätzung der Gewinne und damit den Inhalt der Einkommensteuerbescheide, Gewerbesteuermeßbescheide und Gewerbesteuerbescheide beeinflußt haben.

19

c) Das FG hat aber verkannt, daß es grundsätzlich ermessensfehlerhaft ist, wenn es --entgegen seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gemäß§ 76 FGO-- von eigenen Ermittlungen absieht und nach § 100 Abs.2 Satz 2 FGO verfährt, obwohl das FA --wie im Streitfall-- bereits Ermittlungen zu den streitigen Besteuerungsgrundlagen angestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 22.September 1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, 136, BStBl II 1984, 342, 344 [BFH 22.09.1983 - IV R 109/83], und vom 15.September 1988 IV R 134/86, NV). Zudem war die Entscheidung des FG, nach § 100 Abs.2 Satz 2 FGO zu verfahren, auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das FG verkannte, daß in dem Klageverfahren wegen Umsatzsteuer die Voraussetzungen des § 100 Abs.2 Satz 2 FGO nicht vorlagen und der Sachverhalt in diesem Verfahren somit vom FG selbst weiter aufgeklärt werden mußte. Da die Sachverhalte, die das FG zur Berechnung der Umsatzsteuer noch klären muß, weitgehend mit denen übereinstimmen, die für die zutreffende Schätzung der Gewinne noch geklärt werden müssen, hätte das FG sein Ermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt, wenn es auch die für die Schätzung der Gewinne noch erforderlichen Feststellungen selbst getroffen hätte.

20

4. Die Sache war, da noch nicht spruchreif, an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Es fehlen noch Feststellungen zur Höhe der vom Kläger in den einzelnen Streitjahren für die ausgeführten Umsätze vereinbarten Entgelte und zu den oben (II.3.b) als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen. Entgegen der Ansicht des FA ist die Sache auch hinsichtlich des Streitjahres 1973 noch nicht entscheidungsreif; denn es ist ungeklärt, ob die nachgewiesenen Betriebseinnahmen des Jahres 1973 ausschließlich für Leistungen gezahlt wurden, die der Kläger in diesem Jahr erbracht hatte. Da nicht festgestellt worden ist, daß der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit erst im Jahr 1973 begonnen hatte, ist nicht auszuschließen, daß ein Teil der Betriebseinnahmen des Jahres 1973 für Fluchthilfen vor 1973 gezahlt worden ist.

21

Das FG wird im zweiten Rechtsgang auch zu beachten haben, daß das FA --aufgrund eines Zahlendrehers-- die Umsatzsteuer für 1975 nur auf ... DM herabsetzte, obwohl die Umsatzsteuer 1975 nach der Berechnung des FA in der dieses Jahr betreffenden Anlage zur Einspruchsentscheidung ... DM beträgt.