Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.09.1989, Az.: VI E 1/89
Festsetzung des Streitwerts in einem Beschwerdeverfahren betreffend Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.09.1989
- Aktenzeichen
- VI E 1/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 257
Tatbestand
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) für das Verfahren VI K 1/88 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens VI B 170/86 zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 12.642,00 DM bei Schreibauslagen von 6,00 DM auf insgesamt 264,00 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführer sind wie schon bereits in dem Verfahren VI E 1/88 der Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf 3.998,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Streitfall VI K 1/88 ging es um die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend Nichtzulassung der Revision, in welchem die Erinnerungsführer letztlich die Beseitigung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1974 begehrten. In diesem Änderungsbescheid war die Einkommensteuer 1974 auf 20.866,00 DM festgesetzt worden. Die Aufhebung dieses Änderungsbescheides sollte die Wiederherstellung des ursprünglich auf 8.224,00 DM lautenden Einkommensteuerbescheides 1974 bewirken. Die Erinnerungsführer haben somit letztlich eine Verringerung der Einkommensteuerschuld um 12.642,00 DM angestrebt. Der Kostenberechnung ist damit der zutreffende Streitwert von 12.642,00 DM zugrunde gelegt worden. Der Senat verweist im übrigen auf seine Beschlüsse vom 20. Juli 1988 VI E 1/88 und vom 31. Mai 1989 VI K 1/88, BFH / NV 1990, 173.
Streitwertbeschluss:
Streitwert belaufe sich auf 3.998,00 DM