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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: VIII R 55/88

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.07.1989
Aktenzeichen
VIII R 55/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 21475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 248

Tatbestand:

1

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde vom Vorsitzenden des Senats durch Schreiben vom 19.Oktober 1988, zugestellt am 25.Oktober 1988, darauf hingewiesen, daß die --bereits einmal verlängerte-- Revisionsbegründungsfrist am 10.Oktober 1988 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 7.November 1988, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 8.November 1988, begründete der Prozeßbevollmächtigte die Revision und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu den Umständen, die zur Fristversäumnis geführt hatten, trug er u.a. vor:

2

"Mit Schreiben vom 27.Juli 1988 ... verlängerte der Vorsitzende des VIII.Senats des Bundesfinanzhofs die Frist zur Begründung der Revision bis zum 10.Oktober 1988.

3

Mit Erhalt dieses Schreibens wies der Unterzeichnete seine Sekretärin, Frau A. B., durch entsprechende Verfügung an, die Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, im Fristenkalender die Wiedervorlage der Akte für den 10.Tag vor Fristablauf zu vermerken, die Notierung beider Fristen in der Akte festzuhalten und eine Kopie des Schreibens vom 27.7.1988 an die Klägerin und Revisionsklägerin zu senden."

4

Die Überwachung der Notfristen sei durch --im einzelnen genau beschriebene-- Eintragungen im Fristenkalender gesichert. Zum Hergang des vorliegenden Falles trug er weiter vor:

5

"Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen oblag für den Unterzeichneten seit mehreren Jahren der vorbezeichneten Sekretärin des Unterzeichneten. Im vorliegenden Fall hat sie versehentlich die Notierung der Fristen einschließlich der Wiedervorlage unterlassen, das Schreiben des Bundesfinanzhofs vom 27.Juli 1988 zu den Akten genommen und die Akten abgelegt. Dies führte dazu, daß die Akte dem Unterzeichneten nicht rechtzeitig vorgelegt und der Fristablauf nicht bemerkt wurde, weil er daran nicht in der üblichen Weise erinnert worden war.

6

Erst mit Erhalt des Schreibens des Bundesfinanzhofs vom 19.Oktober 1988 am 25.Oktober 1988 fiel der Fristablauf auf und wurde die Akte wieder in den normalen Arbeitslauf eingegliedert."

7

Die vorbezeichnete Sekretärin sei voll ausgebildete Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin (mit Prädikatsexamen), die über langjährige Praxis verfüge und die von dem Prozeßbevollmächtigten regelmäßig kontrolliert worden sei.

8

Zur Glaubhaftmachung werde die Richtigkeit dieser Angaben anwaltlich versichert.

9

Dem Antrag war beigefügt eine eidesstattliche Versicherung einer Frau R. S. folgenden Inhalts:

10

"Mir liegt der Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. N. H. vom 7.11.1988 vor. Die Ausführungen auf Seiten 2 bis 4 Mitte (Ziff. 1.) habe ich durchgelesen und bestätige aus eigener Kenntnis ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere zu Art und Umfang der Stichproben und zur Handhabung der Erledigungsvermerke bei Fristen".

11

Frau S. hat nach Vortrag des Prozeßbevollmächtigten "mit Wirkung vom 1.Oktober 1988 die Tätigkeit von Frau B. nach deren Ausscheiden aus der Kanzlei übernommen".

12

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision abzuweisen. Es hält die vom Prozeßbevollmächtigten dargestellte Büroorganisation für ordnungsgemäß, den konkreten Geschehensablauf indes für nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil die heutige Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung zu Tatsachen abgegeben habe, die an sich nur von deren Vorgängerin hätten bestätigt werden können. Der BFH sei im Wiedereinsetzungsverfahren Tatsacheninstanz. Das FA beantragt deshalb mit Schriftsatz vom 28.November 1988, Frau B. über den Hergang zu vernehmen.

13

Der Schriftsatz des FA wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 12.Dezember 1988 zur Stellungnahme bis 1.Februar 1989 übersandt. Mit Schreiben vom 19.Dezember 1988 bat der Prozeßbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 1.März 1989. Diese wurde gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.Februar 1989 bat der Prozeßbevollmächtigte erneut um Fristverlängerung bis 31.März 1989. Auch diese Fristverlängerung wurde bewilligt. Eine weitere Erklärung des Prozeßbevollmächtigten ist nicht eingegangen.

Gründe

14

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde (§ 120 Abs.1 Satz 1, 124 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

15

Hinsichtlich der verspäteten Revisionsbegründung liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht vor. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

16

Nach dem eigenen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten trat während des Fristenlaufs ein Wechsel in der Person der den Fristenkalender führenden Anwaltssekretärin ein. Diese Sachlage erfordert eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Bevollmächtigten selbst. Zwar ist nach Darstellung des Prozeßbevollmächtigten die Ursache für die Fristversäumnis im konkreten Falle darin zu sehen, daß die am 1.Oktober 1988 aus der Kanzlei ausgeschiedene und als sorgfältig bekannte Sekretärin die Frist nicht eingetragen hatte. Bei Übertragung der Fristenkontrolle auf eine andere Person hätte sich der Prozeßbevollmächtigte indes selbst einen Überblick über die bei ihm anhängigen "fristverdächtigen" Verfahren verschaffen müssen. Denn demnächst aus dem Beruf oder aus einem Dienstverhältnis ausscheidende Personen arbeiten erfahrungsgemäß mitunter nicht mehr ganz so zuverlässig wie bisher. Diese Kontrolle wäre durch ein kurzes Rückblättern im Fristenkalender mit nur geringem Zeitaufwand auch möglich gewesen und hätte konkret zur Vermeidung der Fristversäumnis geführt. Denn am 8.Juli 1988 war die Revisionsfrist abgelaufen und auf den 8.August 1988 hätte der ursprüngliche Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen gewesen sein müssen. Bei einem sich nur auf ein Vierteljahr erstreckenden Rückblick im Fristenkalender wäre der Prozeßbevollmächtigte auf diese Termine und mithin auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens gestoßen. Die noch ausstehende Revisionsbegründung wäre ihm dabei wieder ins Gedächtnis zurückgerufen worden und er hätte ohne weiteres durch Einsicht in die Akte den bevorstehenden Ablauf der Frist feststellen können.

17

Hinzu kommt, daß bezüglich des Hergangs, der zur Versäumung der Fristeintragung geführt hat, keine eidesstattlichen Versicherungen der dabei unmittelbar beteiligten Personen vorliegen. Der Prozeßbevollmächtigte selbst hat den Hergang nicht eidesstattlich, sondern "anwaltlich" versichert. Eine Erklärung der wichtigsten Person, nämlich der Frau B., liegt überhaupt nicht vor.

18

Frau R. S. hat zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die aber sehr allgemein gehalten ist und die eine Aussage "insbesondere zu Art und Umfang der Stichproben und zur Handhabung der Erledigungsvermerke bei Fristen" enthält. Die entscheidende Frage der Weisungserteilung durch den Prozeßbevollmächtigten und das Folgeverhalten der Frau B. werden nicht ausdrücklich, sondern nur mittelbar durch Bezugnahme auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten angesprochen.

19

Der Prozeßbevollmächtigte hat, obgleich das FA auf diese Bedenken hingewiesen hat und er vom Senat zur Stellungnahme hierzu aufgefordert wurde, keine weitere Erklärung abgegeben. Er hat es insbesondere unterlassen, eine eidesstattliche Versicherung der Frau B. über den damaligen Hergang nachzureichen, obwohl sich ihm dies nach Sachlage geradezu hätte aufdrängen müssen.

20

Da es Aufgabe des die Wiedereinsetzung Begehrenden ist, die Voraussetzungen des § 56 FGO glaubhaft zu machen, und diese Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Frau B. hätte geschehen können, sieht der Senat davon ab, von sich aus die Anschrift der Frau B. zu ermitteln und diese als Zeugin zu hören.