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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.06.1989, Az.: VII B 16/89

Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.06.1989
Aktenzeichen
VII B 16/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 117

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision und "für den Fall, daß von der Nichtzulassung" der Revision "auszugehen" sei, "vorsorglich und hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Sie ist ähnlich wie im Fall der Entscheidung des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85 (BFH/NV 1986, 344) "hilfsweise" und "für den Fall" eingelegt worden, daß über die Revision ohne Zulassung aufgrund der Beschwerde nicht entschieden werden kann (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich daraus, daß eine Beschwerde unter einer Bedingung eingelegt ist, was wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen wird. Um das zu vermeiden, kann der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der eingelegten Beschwerde auch nicht davon abhängig machen, daß das Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, diese für erforderlich hält, um eine Entscheidung über die Revision treffen zu können.

3

Außerdem ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den Erfordernissen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.