Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.02.1989, Az.: VII R 21/88
Arbeitnehmer; Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuerveranlagung; Lohnsteuerhilfeverein; Hilfeleistung in Steuersachen; Beratungsbefugnis; Mandatsteilung; Erteilung eines Teilmandats
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.02.1989
- Aktenzeichen
- VII R 21/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Niedersächsisches FG
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 155, 292 - 298
- BStBl II 1989, 384
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.
- 2.
Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begründet werden.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 28.02.1989 - AZ: VII R 20/88