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Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.02.1989, Az.: VII R 21/88

Arbeitnehmer; Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuerveranlagung; Lohnsteuerhilfeverein; Hilfeleistung in Steuersachen; Beratungsbefugnis; Mandatsteilung; Erteilung eines Teilmandats

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.02.1989
Aktenzeichen
VII R 21/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Niedersächsisches FG

Fundstellen

  • BFHE 155, 292 - 298
  • BStBl II 1989, 384

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.

  2. 2.

    Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins kann in diesem Fall auch nicht durch eine Mandatsteilung oder die Erteilung eines Teilmandats begründet werden.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 28.02.1989 - AZ: VII R 20/88