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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.02.1989, Az.: V B 52/88

Erledigung eines Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.02.1989
Aktenzeichen
V B 52/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 575

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens durch Änderungsbescheid (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 der Abgabenordnung) dem Klagebegehren entsprochen hat.

Entscheidungsgründe

2

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, da ein Ereignis, durch das das Hauptverfahren gegenstandslos geworden ist, zugleich die Erledigung des zugehörigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz. 9). Die Erledigung ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eingetreten.

3

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung), da es dem Klagebegehren durch Erlaß eines Änderungsbescheids stattgegeben hat.

4

Anmerkung: Der Beschluß vom 28. Februar 1989 V B 53/88 stimmt mit dem vorstehend wiedergegebenen Beschluß überein.