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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.02.1989, Az.: VI R 18/89

Einlegung einer Revision unter einer Bedingung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.02.1989
Aktenzeichen
VI R 18/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1989, 709

Tatbestand

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1987 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Ferner haben die Kläger ausgeführt, sie legten "für den Fall der Zulassung der Revision . . . gleichzeitig hiermit . . . Revision ein".

Entscheidungsgründe

2

Die somit eingelegte Revision ist unzulässig.

3

Die Kläger haben die Revision nicht lediglich angekündigt - dies haben sie nur hinsichtlich des Revisionsantrags getan -, sondern die Revision "gleichzeitig" mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revisionseinlegung wurde mit der Bedingung der Zulassung der Revision verknüpft. Eine Revision, die nur für den Fall ihrer Zulassung eingelegt wird, ist unzulässig, da die Revision als Prozeßhandlung nicht unter einer Bedingung eingelegt werden darf (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1973 VIII R 219/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 34 - nur Leitsatz veröffentlicht -).

4

Die bedingt eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.